Auszug - Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 73 der Stadt Zeitz "Barrierefreies Wohnen am Kurzen Weg in Theißen“
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 9 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 21.01.2016 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 18:25 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VI/STR/65/0308/15 Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 73 der Stadt Zeitz "Barrierefreies Wohnen am Kurzen Weg in Theißen“ | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Technisches Zeitz SG Stadtentwicklung | |||||||
Federführend: | Fachbereich Technisches Zeitz | |||||||
Darlegungen zur Vorlage erfolgen durch Herrn Borde, als Ortsbürgermeister der Ortschaft Theißen.
Herr Buzalski weist in seinen Darlegungen darauf hin, dass das hier zur Abstimmung stehende Objekt in Theißen beim Burgenlandkreis auf der Liste „des Problems in Europa“ (Asylproblematik) steht. In diesem Zusammenhang äußert Herr Buzalski seine Bedenken, dass dieses Objekt an Investoren geraten könnte, die eventuell jetzt dieses Objekt nicht ab reisen sondern damit eventuell Spekulationen betreiben könnten. Er bittet alle Stadträte, über die hier zu treffende Entscheidung nochmals nachzudenken.
Hinweis Herr Dr. Kunze – mit dem Aufstellungsbeschluss zum B-Plan wird geregelt, dass nur die angegebene Wohnart auf diesem Gebiet gebaut werden kann.
Herr Schwarz bittet um Darlegung der besonderen Vorteile im Vergleich zu anderen Bauvorhaben, wo in der Regel der Investor selbst den B-Plan aufstellen muss und die entsprechenden Kosten trägt. Was wären sonst die Kosten die ein Investor für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan tätigen muss.
Herr Immisch:
Es ist nicht so, dass bei privaten Vorhaben immer durch vorhabenbezogene Bebauungspläne Baurecht geschaffen wird. Sondern es ist in der Regel so, dass die Verwaltung die Pläne erarbeitet. Nur bei sehr großen oder sehr kleinen Vorhaben, welche speziell auf eine Person/Eigenheim gerichtet sind, machen wir davon Gebrauch. Die Kosten sind überschaubar.
In der Regel muss sich derjenige, der ein Vorhaben plant, eines Planungsbüros bedienen und dort sind die Kosten frei verhandelbar. In der Sache ist es aber ein vorhabenbezogener Bebauungsplan.
Herr Schwarz bittet nochmals um Darlegung der besonderen Vorteile für die Stadt und die Ortschaft.
Herr Dr. Kunze:
Nach der Aussiedlung der Schule aus dem Objekt, ist dieses Objekt zum städtebaulichen Störfall geworden. Der Vorteil für die Stadt ist somit, dass der Störfall beseitigt wird.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
- Für einen südlichen Teilbereich des Flurstücks 251 der Flur 2 in der Gemarkung Theißen wird gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan Nr. 73 der Stadt Zeitz „Barrierefreies Wohnen am Kurzen Weg in Theißen“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Innenentwicklung ist in der Anlage 1 dargestellt. Diese Anlage ist Teil der Beschlussvorlage.
- Es werden folgende Planziele angestrebt:
- Städtebauliche Neuordnung des Geländes der ehemaligen Schule im Blockinnenbereich am Kurzen Weg
- Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Blockinnenbereich
- Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB entfällt.
- Es ist bekanntzumachen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Es ist bekanntzumachen, dass der Bebauungsplan Nr. 73 im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, weil es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, der der Wiedernutzbarmachung von Flächen dient und dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt wird.
- Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Der Beschluss V/STR/65/0997/1107/13 vom 11.07.2013 wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 12 |
davon anwesend: | 11 |
Ja-Stimmen: | 8 |
Nein-Stimmen: | 1 |
Stimmenthaltungen: | 2 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |