Auszug - Bewilligung einer überplanmäßigen Auszahlung für die Sanierung des Goetheparkes in Zeitz
Sitzung des Stadtrates Zeitz | ||||||||
TOP: | Ö 13 | |||||||
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 17.06.2021 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 18:56 | |||||||
Raum: | Klinkerhallen Zeitz | |||||||
Ort: | Albrechtstraße 17, 06712 Zeitz | |||||||
VII/STR/65/0390/21 Bewilligung einer überplanmäßigen Auszahlung für die Sanierung des Goetheparkes in Zeitz | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Technisches Zeitz SG öffentliches Grün / Baumschutz | |||||||
Federführend: | Fachbereich Technisches Zeitz | |||||||
Herr Thieme stellt vorab nochmal klar, dass wir den Auftrag zur auslösen, wenn wir für dieses Jahr eine 100%-Finanzierung vom Land erhalten.
Herr Gentsch möchte im Vorfeld die Maßnahmen, die zur Einhaltung von Sauberkeit und Ordnung dienen, näher erläutert haben. Die Beantwortung erfolgt durch Herrn Thieme. Es wird einen Zaun und geregelte Öffnungszeiten geben. Auf die Anfrage von Herrn Martin Exler, ob die Bürger und Bürgerinnen sowie der Stadtrat in die weitere Planung einbezogen werden, erfolgt die Beantwortung ebenfalls durch Herrn Thieme. Eine Bürgerbeteiligung ist geplant, damit sich die Einwohner mit dem Park und all dem, was dort entsteht besser identifizieren können.
Ab 18:09 Uhr nehmen Herr Dr. Röhler und ab 18:08 Uhr Herr Dr. Reiche an der Sitzung teil, sodaß insgesamt 25 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Oberbürgermeisters anwesend sind.
Beschluss:
Gemäß § 105 Abs. 1 KVG LSA i.V.m. § 25 Hauptsatzung beschließt der Stadtrat der Stadt Zeitz die Bewilligung einer überplanmäßigen Auszahlung für die Sanierung des Goetheparkes in Zeitz in Höhe von 403.000 € im Haushaltsjahr 2021.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 37 |
davon anwesend: | 25 |
Ja-Stimmen: | 23 |
Nein-Stimmen: | 2 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |