Auszug - 4. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz
Sitzung des Stadtrates Zeitz | ||||||||
TOP: | Ö 9 | |||||||
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 27.04.2023 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 19:00 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VII/STR/32/0810/23 4. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Ordnungswesen | |||||||
Federführend: | Fachbereich Ordnungswesen | |||||||
Fr. Weber, Bürgermeisterin
Erkärt die, im Ordnungsausschuss, beschlossene Änderung der Vorlage.
In der Sitzung des Ordnungsausschusses vom 12.04.2023 wurde der Antrag gestellt, in der 4. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung – Neue Fassung, § 4 Tierhaltung Abs. 7 „und Freigänger sind“ aufzunehmen.
„…wenn diese den 5. Lebensmonat erreicht haben und Freigänger sind, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen…“
Abstimmung zum Antrag:
Der Antrag wird mit 29 Ja-Stimmen einstimmig bestätigt.
Der § 4 Tierhaltung
(7) Katzenhalter sind verpflichtet, ihre Katzen spätestens, wenn diese den 5. Lebensmonat erreicht haben und Freigänger sind, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Die Durchführung ist von einem Tierarzt schriftlich bestätigen zu lassen und für die Lebenszeit der Katze aufzubewahren. Zudem sind die Katzen mittels Mikrochip zu kennzeichnen und im kostenfreien Haustierregister von Tasso e.V. oder im kostenfreien Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) zu registrieren.
17:45 Uhr Hr. Kurth verlässt den Sitzungsaal.
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt,
die 4. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz vom 28. Januar 2010.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 33 |
3 ehrenamtliche Mandate unbesetzt |
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davon anwesend: | 29 |
Ja-Stimmen: | 29 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß § 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |