Vorlage - IV/STR/32/1418/08
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Auf Grund der Anfrage im letzten Ordnungsausschuss vom 29.05.2008 hat sich die Verwaltung noch einmal intensiv mit dem Sachverhalt Alkoholkonsum Erwachsener in der Öffentlichkeit befasst.
Der bloße Konsum von Alkohol durch Erwachsene verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung, sofern keine weiteren Umstände hinzutreten.
Umstände die ein Eingreifen des Ordnungsamtes erforderlich machen können sein:
- der öffentliche Konsum in Sichtweite einer Klinik, die Abhängige betreut
- Trinken im Beisein von Kindern
- der öffentliche Konsum in einer größeren Gruppe, sofern hierdurch bei Passanten Angstgefühle ausgelöst werden
- Bekämpfung von Lärm, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung Dritter erfolgt
Ist ein Eingreifen des Mitarbeiter des Ordnungsamtes nötig, da sich Passanten oder Geschäftsinhaber speziell in der Fußgängerzone belästigt fühlen, dann wird ein Platzverweis ausgesprochen, was in der Praxis bereits durchgeführt wurde.
Von Verwarngeldern wurde bisher abgesehen, da dieser Personenkreis in den meisten Fällen Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfeempfänger sind (Existenzminimum).
Schwerpunktplätze, wo sich die sogenannten „stillen Trinker“ niederlassen, sind dem Ordnungsamt bekannt und werden durch die Ermittler in die ständigen Kontrolle einbezogen.
Im Stadtgebiet auf öffentlichen Flächen sind diese unter anderem: Kleefeldplatz, die v.-Harnack-Straße, der Rossmarkt.
Erfolge der verstärkten Kontrollen durch die Ermittler sind auf dem Rossmarkt und der Schützenstraße zu verzeichnen. Dort ist es gelungen, die Ansammlungen von „Trinkern“ auf den Bänken oder vor den Geschäften aufzulösen.
Die Rechtsprechung vom VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl.v.06.10.1998,
Az.: 1 S 2271/97, ESVGH 49, S. 66,79 legte darin nochmals klare Normen dar:
Der bloße Konsum von Alkohol durch Erwachsene verstößt dementsprechend auch nicht gegen die öffentliche Ordnung, sofern keine weiteren Umstände hinzutreten
Nicht ausreichend ist die Befürchtung der Kommune, dass Bürger, Touristen und Besucher durch den Anblick der in der Öffentlichkeit trinkenden Personen einen negativen Eindruck von der Gemeinde haben zu können.
Eine Ausnahme stellt das Trinken von Alkohol im Beisein von Kindern dar. Die Entscheidung über ein Eingreifen wird aber stets in einem Ermessenspielraum liegen müssen.