Inhalt

Vorlage - IV/STR/20/1728/09  

Betreff: Aufhebung Beschluss IV/STR/20/1589/1812/08 vom 18.12.2008 zur Haushaltssatzung 2009
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Kämmerei
Haushaltswesen
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Vorberatung
07.04.2009 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Anhörung
16.04.2009 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
23.04.2009 
40. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/20/1728/09)

Der Stadtrat hebt den Beschluss Nr

Der Stadtrat hebt den Beschluss Nr. IV/STR/20/1589/1812/08 vom 18.12.2008 zur Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2009 auf.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            § 136 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 GO LSA

 

Bereits gefasste Beschlüsse:              keine

 

Aufzuhebende Beschlüsse:                            IV/STR/20/1589/1812/08 vom 18.12.2008             

 

 

 

Begründung:

 

Mit Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde Nr. 151401/J/10.590/2009 vom 20.02.2009 wird der Beschluss des Stadtrates Nr. IV/STR/20/1589/1812/08 vom 18.12.2008 zur Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2009 beanstandet.

 

Nach der kommunalaufsichtlichen Verfügung wird gefordert, dass der o.g. Beschluss des Stadtrates aufzuheben ist.

Der Nachweis über die Aufhebung des Beschlusses ist der Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30.04.2009 anzuzeigen.

 

Nach § 136 Abs. 1 GO LSA kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass diese in einer angemessenen Frist aufzuheben sind.

 

Desweiteren wird die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse gemäß

§ 80 Abs. 4 VwGO angeordnet.

Durch die Anordnung des Sofortvollzuges soll die Stadt Zeitz nicht die Möglichkeit erhalten, durch Einlegung eines Rechtsmittels über die Planansätze verfügen zu können. Die Stadt Zeitz kann keine Ausgaben tätigen, die nicht zu den Pflichtaufgaben zählen.

 

Die Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde begründet sich wie folgt:

 

Gemäß § 90 Abs. 3 GO LSA ist der Haushalt in jedem Haushaltsjahr in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

 

Die Haushaltssatzung für das Jahr 2009 weist im Verwaltungshaushalt Einnahmen in Höhe von 39.935.300 und Ausgaben in Höhe von 42.013.400 aus. Damit kommt die Stadt Zeitz den gesetzlichen Erfordernissen zum Ausgleich der jährlichen Einnahmen und Ausgaben nicht nach.

Fehlbeträge aus den Vorjahren waren nicht einzustellen, so dass für das Haushaltsjahr 2009 ein neuer struktureller Fehlbedarf in Höhe von 2.078.100 entsteht.

 

Weiterhin hat die Stadt gemäß § 98 GO LSA ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Nach § 24 Abs. 3 GemHVO ist der Finanzplan für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

Auch hier entspricht die  Haushalts- und Finanzplanung der Stadt Zeitz nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

Im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung steigen die Fehlbedarfe stetig an und es wird in jedem Jahr ein struktureller Fehlbetrag ausgewiesen.

 

Die Haushaltssatzung genügt somit nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 90 ff. GO LSA und ist aufzuheben.