Vorlage - IV/STR/20/1728/09
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Der Stadtrat hebt den Beschluss Nr. IV/STR/20/1589/1812/08 vom 18.12.2008 zur Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2009 auf.
Gesetzliche Grundlage: § 136 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 GO LSA
Bereits gefasste Beschlüsse: keine
Aufzuhebende Beschlüsse: IV/STR/20/1589/1812/08 vom 18.12.2008
Begründung:
Mit Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde Nr. 151401/J/10.590/2009 vom 20.02.2009 wird der Beschluss des Stadtrates Nr. IV/STR/20/1589/1812/08 vom 18.12.2008 zur Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2009 beanstandet.
Nach der kommunalaufsichtlichen Verfügung wird gefordert, dass der o.g. Beschluss des Stadtrates aufzuheben ist.
Der Nachweis über die Aufhebung des Beschlusses ist der Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30.04.2009 anzuzeigen.
Nach § 136 Abs. 1 GO LSA kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass diese in einer angemessenen Frist aufzuheben sind.
Desweiteren wird die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse gemäß
§ 80 Abs. 4 VwGO angeordnet.
Durch die Anordnung des Sofortvollzuges soll die Stadt Zeitz nicht die Möglichkeit erhalten, durch Einlegung eines Rechtsmittels über die Planansätze verfügen zu können. Die Stadt Zeitz kann keine Ausgaben tätigen, die nicht zu den Pflichtaufgaben zählen.
Die Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde begründet sich wie folgt:
Gemäß § 90 Abs. 3 GO LSA ist der Haushalt in jedem Haushaltsjahr in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Die Haushaltssatzung für das Jahr 2009 weist im Verwaltungshaushalt Einnahmen in Höhe von 39.935.300 € und Ausgaben in Höhe von 42.013.400 € aus. Damit kommt die Stadt Zeitz den gesetzlichen Erfordernissen zum Ausgleich der jährlichen Einnahmen und Ausgaben nicht nach.
Fehlbeträge aus den Vorjahren waren nicht einzustellen, so dass für das Haushaltsjahr 2009 ein neuer struktureller Fehlbedarf in Höhe von 2.078.100 € entsteht.
Weiterhin hat die Stadt gemäß § 98 GO LSA ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Nach § 24 Abs. 3 GemHVO ist der Finanzplan für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
Auch hier entspricht die Haushalts- und Finanzplanung der Stadt Zeitz nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
Im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung steigen die Fehlbedarfe stetig an und es wird in jedem Jahr ein struktureller Fehlbetrag ausgewiesen.
Die Haushaltssatzung genügt somit nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 90 ff. GO LSA und ist aufzuheben.