Vorlage - IV/STR/STR/0296/06
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt den Austritt aus dem Planungsverband Zeitz und umliegende Gemeinden.
Der Oberbürgermeister und sein Vertreter werden beauftragt, den Beschluss unverzüglich umzusetzen und im Planungsverband für die schnellstmögliche Auflösung des Planungsverbandes, bzw. für den Austritt der Stadt Zeitz zu stimmen.
Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: § 205 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB)
bereits gefasste Beschlüsse:
aufzuhebende Beschlüsse:
Begründung:
Mit Genehmigung des (ehem.) Regierungspräsidiums – heute Landesverwaltungsamt – ist das Ziel des Planungsverbandes einen gemeinsamen Flächennutzungsplan (FNP) zu erstellen, erreicht.
Nach herrschender Rechtsauffassung ist ein Planungsverband aufzulösen, wenn der Verbandszweck, erfüllt ist.
Spätestens mit Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land bestehen die Voraussetzungen einer gemeinsamen Abstimmung zwischen den Nachbargemeinden, so dass der Planungsverband eine Redundanz bei den Arbeitsvorgängen erzeugt.
Besonders Doppelarbeiten sollen jedoch zur Straffung und Erzeugung transparenter und effizienter Vorwaltungsstrukturen vermieden werden.
Mag die Gründung des Planungsverbandes vor ca. 10 Jahren innovativ gewesen sein, so hat er sich mit Gründung der Verwaltungsgemeinschaft überlebt.
Er ist auch für die Bedürfnisse der Planungshoheit von Gemeinden wesentlich handhabbarer, wenn die Planerstellung oder die Planänderung in den und für die Gemeinden erfolgt, wo
Planungsbedarf auch besteht.
So ist es unzuträglich Gemeinden, wie Döbris oder Würchwitz mit Druck zur Mitgliedschaft im Planungsverband zu bewegen, wenn dort die Sinnhaftigkeit nicht erkannt wird. Es besteht auch kein einheitlicher Konsens aller bisherigen Gemeinden zur Mitgliedschaft im Planungsverband.
Jedenfalls können und sollen die Planverfahren der Bauleitplanung im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde weiterhin für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft bedarfsweise, aber ohne den Planungsverband, durchgeführt werden.
„Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist.
Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande, ist unter den
In Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitgliedes anzuordnen; im Übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungsverbandes gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden. (§ 205 Absatz 4 BauGB)