Vorlage - VII/STR/OB/0655/22
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1. Der Stadtrat nimmt den Beteiligungsbericht 2022 nach Erörterung gemäß § 130 Abs. 2 KVG LSA zur Kenntnis.
2. Der Oberbürgermeister hat die Einwohner der Stadt Zeitz in geeigneter Form über den Beteiligungsbericht zu unterrichten, § 130 Abs. 3 KVG LSA.
3. Der Beteiligungsbericht ist der Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises
vorzulegen.
Gesetzliche Grundlage: | § 130 Abs. 2 und 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Nach § 130 Abs. 2 KVG LSA ist der Vertretung ein Bericht über die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, an denen die Kommune mit mindestens 5 % beteiligt ist, vorzulegen und in öffentlicher Sitzung zu erörtern.
Die Kommune hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten, § 130 Abs. 3 KVG LSA.
Dieser ist grundsätzlich mit der von der Vertretung beschlossenen Haushaltssatzung nach § 135 Abs. 3 KVG LSA der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Für die Vorlage des Beteiligungsberichtes 2022 wurde mit dem Bescheid zur Haushaltssatzung eine Frist bis zum 30. Juni 2022 gesetzt. Alle vom Gesetzgeber geforderten Bilanzen und Wirtschaftspläne der Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen, des Eigenbetriebes und des AZV lagen zur Genehmigung der Haushaltssatzung jeweils bereits gesondert vor.
Alle Basisdaten der abgebildeten Unternehmen beziehen sich auf das Berichtsjahr 2020, beim AZV auf das Jahr 2019.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Beteiligungsbericht 2022 – ist im ALLRIS eingestellt (140 Seiten)
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2022_08_15_BB_2022_final (4085 KB) |