Vorlage - VII/STR/65/0656/22
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Der Stadtrat beschließt: Für das Flurstück 42/8 der Flur 1 der Gemarkung Theißen und den in der Anlage 2 dargestellten Bereich, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 98 – Wohnbebauung in der Weißenfelser Straße im Ortsteil Theißen – der Stadt Zeitz aufgestellt.
Anlage 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es wird folgendes Planziel angestrebt:
Schaffung von Baurecht für Wohnbebauung in der Weißenfelser Straße im Ortsteil Theißen.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 96 erfolgt als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Es wird kein Umweltbericht erstellt. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1 BauGB, § 13 b BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | -
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Begründung:
Mit Schreiben vom 30.04.2022 wurde durch den Vorhabenträger der Antrag auf Erstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zwecks Schaffung von Wohnraum für die
Bevölkerung in der Weißenfelser Straße im Ortsteil Theißen gestellt.
Das betreffende Grundstück ist im Außenbereich gelegen und im wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz als Grünfläche ausgewiesen.
Der aufzustellende vorhabenbezogene Bebauungsplan entspricht somit nicht den Zielen des
Flächennutzungsplanes.
Durch das wieder eingeführte Verfahren des § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) ist es
zeitlich befristet möglich, genau für diesen Fall verhältnismäßig unkompliziert Baurecht zu
schaffen. Es können Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einbezogen
werden, wenn die Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr als 10.000
m² beträgt.
Die Baurechtschaffung für die Wohnbebauung soll über einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan erfolgten.
Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm
beauftragtes Planungsbüro.
Sollte sich im Verlauf der Planbearbeitung herausstellen, dass durch erforderliche Anlagen
außerhalb des Geltungsbereiches (für die Erschließung) eine Erweiterung des
Geltungsbereiches notwendig wird, erfolgt dieses.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich über die Ziele, Zwecke und wesentlichen
Auswirkungen der Planung informiert werden. Es können Anregungen und Hinweise schriftlich,
per E-Mail oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben werden.
Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden
soll nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Geltungsbereichskarte
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Übersichtsplan96 (1968 KB) | |||
2 | Geltungsbereich96 (169 KB) |