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Vorlage - VII/STR/BM/0668/22  

Betreff: Aufwandsentschädigungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bereich Rechtsangelegenheiten
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
08.09.2022 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
15.09.2022 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
RdVfg_15_22

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt, dass die monatliche Aufwandsentschädigung des Hauptverwaltungsbeamten 274,00 € und die des Beigeordneten 182,00 € beträgt, was jeweils dem Mindestsatz entspricht.


Gesetzliche Grundlage:

§§ 6, 7, 8 Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO)

bereits gefasste Beschlüsse:

VI/STR/10/1393/08; VI/STR/10/0406/16 und VI/STR/10/0407/16

aufzuhebende Beschlüsse:

 

 

Begründung:

Die dem Hauptverwaltungsbeamten und Beigeordneten aufgrund Beschluss des Stadtrates vom 08.09.2016 gewährten Aufwandsentschädigungen betragen bislang 205,00 € und 128,00 €.

 

Die Kommunalbesoldungsverordnung, die unter anderem neben der Besoldung der Hauptverwaltungsbeamten auch die Aufwandsentschädigungen regelt, ist mit Wirkung vom 01.07.2022 neugefasst worden.

 

Im § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 KomBesVO wird die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dass und wann hauptamtliche Beamte der Kommunen typischerweise nichtzumutbare finanzielle Aufwendungen entstehen können. Die Höhe der zu gewährenden Aufwandsentschädigungen ist durch den Stadtrat festzusetzen und im Haushaltsplan aufzuschsseln. Nach § 7 Abs. 1 KomBesVO erhalten die Hauptverwaltungsbeamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung innerhalb der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmen Rahmens. Dieser beträgt aufgrund der Größenklasse Stadt mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern zwischen 274 und 366 €. Die Höhe der Aufwandsentschädigung soll hier nur in Höhe des Mindestbetrages von 274 € festgesetzt werden.

 

Die Aufwandsentschädigung für Beigeordnete regelt § 8 und bestimmt, dass die pauschalierte Aufwandsentschädigung des Beigeordneten, der den Hauptverwaltungsbeamten als erster vertritt, 2/3 der für den Hauptverwaltungsbeamten festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht überschreiten darf. Das entspricht dem hier festzusetzenden Betrag von 182,00 €.

 


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlagen:

 

RdVfg. 15/2022 des Landesverwaltungsamtes

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 RdVfg_15_22 (4736 KB)