Vorlage - VII/STR/BM/0668/22
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt, dass die monatliche Aufwandsentschädigung des Hauptverwaltungsbeamten 274,00 € und die des Beigeordneten 182,00 € beträgt, was jeweils dem Mindestsatz entspricht.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 6, 7, 8 Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) |
bereits gefasste Beschlüsse: | VI/STR/10/1393/08; VI/STR/10/0406/16 und VI/STR/10/0407/16 |
aufzuhebende Beschlüsse: |
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Begründung:
Die dem Hauptverwaltungsbeamten und Beigeordneten aufgrund Beschluss des Stadtrates vom 08.09.2016 gewährten Aufwandsentschädigungen betragen bislang 205,00 € und 128,00 €.
Die Kommunalbesoldungsverordnung, die unter anderem neben der Besoldung der Hauptverwaltungsbeamten auch die Aufwandsentschädigungen regelt, ist mit Wirkung vom 01.07.2022 neugefasst worden.
Im § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 KomBesVO wird die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dass und wann hauptamtliche Beamte der Kommunen typischerweise nichtzumutbare finanzielle Aufwendungen entstehen können. Die Höhe der zu gewährenden Aufwandsentschädigungen ist durch den Stadtrat festzusetzen und im Haushaltsplan aufzuschlüsseln. Nach § 7 Abs. 1 KomBesVO erhalten die Hauptverwaltungsbeamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung innerhalb der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmen Rahmens. Dieser beträgt aufgrund der Größenklasse – Stadt mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern zwischen 274 und 366 €. Die Höhe der Aufwandsentschädigung soll hier nur in Höhe des Mindestbetrages von 274 € festgesetzt werden.
Die Aufwandsentschädigung für Beigeordnete regelt § 8 und bestimmt, dass die pauschalierte Aufwandsentschädigung des Beigeordneten, der den Hauptverwaltungsbeamten als erster vertritt, 2/3 der für den Hauptverwaltungsbeamten festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht überschreiten darf. Das entspricht dem hier festzusetzenden Betrag von 182,00 €.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
RdVfg. 15/2022 des Landesverwaltungsamtes
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | RdVfg_15_22 (4736 KB) |