Vorlage - VII/STR/65/1016/24
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Der Stadtrat beschließt:
Für die Flurstücke 161/1 und 989/160 der Flur 2 der Gemarkung Theißen wird gemäß dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Zeitz – Wohnbebauung in der Theißener Querstraße im Ortsteil Theißen der Stadt Zeitz - als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB fortgeführt und beendet.
Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es besteht weiterhin und unverändert das Planziel der
Schaffung von Baurecht für Wohnbebauung in der Theißener Querstraße.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 98 erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch ohne Erstellung eines Umweltberichtes.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1; § 13 a BauGB |
bereits gefasste Beschlüsse: | Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 98 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Zeitz – Wohnbebauung in der Theißener Querstraße im Ortsteil Theißen in Zeitz; 15.09.2022 |
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Begründung:
Der Stadtrat Zeitz hat am 15.09.2022 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Zeitz gefasst.
Der Deutsche Städtetag hat am 21.07.2023 per Mail darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.07.2023 (Az.: BVerwG 4 CN 3.22) entschieden hat, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.
Nach Ansicht des Gerichtes verstößt § 13 b Satz 1 BauGB gegen EU-Recht. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird zunächst allein der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Nur in dieser Hinsicht ist die Entscheidung allgemein verbindlich, § 47 Absatz 5 Satz 2 VwGO. Dennoch hat die Annahme der Unvereinbarkeit des § 13 b BauGB mit dem Unionsrecht in den Entscheidungsgründen Auswirkungen auf sonstige Bebauungsplanverfahren nach dieser Vorschrift.
Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts darf § 13 b BauGB nicht angewendet werden.
Für nach § 13 b BauGB begonnene laufende Planverfahren bedeutet dies, dass sie nicht wie einst angedacht weitergeführt werden dürfen; sie können jedoch in reguläre Bebauungsplanverfahren oder wenn möglich auch im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB überführt werden.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 98 ist es weiterhin unverändert durch das Bebauungsplanverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wohnbebauung in der Theißener Querstraße im Ortsteil Theißen der Stadt Zeitz zu schaffen.
Nach intensiver Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten, ist es pragmatisch erfolgversprechend, das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage von § 13 a BauGB weiter fortzuführen und zu beenden. Dafür brauchen weder Inhalte oder Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 98 geändert werden.
Gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB kann ein „Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung)…im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.“
Das Planungsziel ist die Nachverdichtung des Bereichs, die eine Erhöhung der Bebauungsdichte in einem bestehenden besiedelten Gebiet bei im Wesentlichen gleicher Nutzungsart zum Inhalt hat. Das Plangebiet erstreckt sich auf 2 Flurstücke mitten in der Ortslage angrenzend an die Theißener Querstraße.
Unter Einbezug der umgebenden Bebauung vermittelt die Vorhabenfläche mit geplanter Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit.
Ziel ist es ebenfalls unter Beachtung des Gebotes zum sparsamen Umgang mit Boden im Rahmen einer Innenentwicklung den Bauwilligen in einer attraktiven Lage erschlossenen Baugrund zur Errichtung eines Eigenheimes anbieten zu können.
Die Baurechtschaffung für Wohnbebauung in der Theißener Querstraße soll nunmehr über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB erfolgen.
Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13 a BauGB sind gegeben, die Kriterien nach § 13 a BauGB werden erfüllt:
„Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
- 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls)“.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogene Bebauungsplanes Nr. 98 hat eine Gesamtfläche von 5.016 m² und lässt maximal eine Grundfläche von insgesamt weniger als 2.006 m² zu. Es stehen keine weiteren Bebauungspläne in keinem engen sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang zum Plangebiet.
Dies entspricht den Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens wäre nach § 13 a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ausgeschlossen, wenn:
1) Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach UVPG oder Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet wird oder
2) Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen oder
3) Bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) zu beachten sind.
Erörterung:
Zu 1) Der Bebauungsplan begründet weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG unterliegen, noch eine Zulässigkeit von Vorhaben gemäß Anlage UVPG LSA (UVPG-pflichtige Vorhaben nach Landesrecht). Die in der Anlage des UVPG LSA enthaltenen Vorhaben sind für das Plangebiet nicht relevant.
Zu 2) Bei den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter handelt es sich um die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete (Natura-2000 Gebiete im Sinne des BNatSchG). Weder innerhalb des Plangebietes noch in der näheren Umgebung befinden sich derartige Schutzgebiete.
Zu 3) Bei den in § 50 BImschG aufgeführten Pflichten handelt es sich um eine Zuordnung bestimmter Nutzungen auf Flächen, damit schädliche Umweltauswirkungen sowie schwere Unfälle vermieden werden. Hierzu gehört die räumliche Trennung von Wohngebieten und Störfallbetrieben (gemäß 12. BImschV). In der näheren Umgebung finden sich keine der so genannten Störfallbetriebe.
Somit ist im Ergebnis der Prüfung festzuhalten, dass die sachlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung nach § 13a BauGB vollständig gegeben sind.
Die Überführung des Verfahrens vom § 13 b BauGB auf nunmehr § 13 a BauGB dient der Rechtsicherheit und der Vermeidung von Verfahrensfehlern.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung: |
2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Anlage 1 – Geltungsbereichskarte mit Übersichtsplan
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Geltungsbereich Nr. 98.pdf (243 KB) | |||
2 | Deckblatt_Bplan98 NEU.pdf (2022 KB) |