Vorlage - VII/STR/65/1039/24
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Der Stadtrat beschließt:
Für die Flurstücke 69/46, 69/44 sowie 69/42 der Flur 5 der Gemarkung Zeitz wird gemäß dem in der Anlage dargestellten Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 12-3 - Wohngebiet am Elsterhang – der Stadt Zeitz als Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB fortgeführt und beendet.
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es besteht weiterhin und unverändert das Planziel der Schaffung von Baurecht zur Errichtung von Einfamilienhäusern.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1; § 12 BauGB |
bereits gefasste Beschlüsse: | Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 12-3 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Zeitz - Wohngebiet am Elsterhang - vom 15.09.2022
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Begründung:
Der Stadtrat Zeitz hat am 15.09.2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 12-3 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Zeitz gefasst.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurde durchgeführt.
Der Deutsche Städtetag hat am 21.07.2023 per Mail darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.07.23 (Az.: BVerwG 4 CN 3.22) entschieden hat, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.
Nach Ansicht des Gerichtes verstößt § 13 b Satz 1 BauGB gegen EU-Recht. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird zunächst allein der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Nur in dieser Hinsicht ist die Entscheidung allgemein verbindlich, § 47 Absatz 5 Satz 2 VwGO. Dennoch hat die Annahme der Unvereinbarkeit des § 13b BauGB mit dem Unionsrecht in den Entscheidungsgründen Auswirkungen auf sonstige Bebauungsplanverfahren nach dieser Vorschrift. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts darf § 13b BauGB nicht angewendet werden.
Für nach § 13b BauGB begonnene laufende Planverfahren bedeutet dies, dass sie nicht wie einst angedacht weitergeführt werden dürfen; sie können jedoch in reguläre Bebauungsplanverfahren oder wenn möglich auch im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB überführt werden.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 12-3 ist es weiterhin, unverändert durch das Bebauungsplanverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Baurecht für Einfamilienhäuser zu schaffen.
Unter Beachtung des Gebotes zum sparsamen Umgang mit Boden soll den Bauwilligen in einer attraktiven Lage die Errichtung von Eigenheimen ermöglicht werden.
Nach intensiver Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten ist es erforderlich, das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage von § 12 BauGB weiter fortzuführen und zu beenden.
Dafür brauchen weder Inhalte noch Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12-3 geändert werden.
Es macht sich allerdings die Erarbeitung eines Umweltberichtes notwendig.
Mit diesem Umweltbericht muss der Bebauungsplan und die Begründung erneut ausgelegt und die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinde beteiligt werden.
Die Überführung des Verfahrens vom § 13 b BauGB auf nunmehr § 12 BauGB dient der Rechtsicherheit und der Vermeidung von Verfahrensfehlern.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Geltungsbereichskarte mit Übersichtsplan
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage_12_3.pdf (1315 KB) |