Auszug - Änderung der Rechtsgrundlage für das Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 98 – Wohnbebauung in der Theißener Querstraße im Ortsteil Theißen der Stadt Zeitz - als Bebauungsplan der Innenentwicklung
Sitzung des Stadtrates Zeitz | ||||||||
TOP: | Ö 12 | |||||||
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 25.04.2024 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 19:10 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VII/STR/65/1016/24 Änderung der Rechtsgrundlage für das Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 98 – Wohnbebauung in der Theißener Querstraße im Ortsteil Theißen der Stadt Zeitz - als Bebauungsplan der Innenentwicklung | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | SG Stadtentwicklung/Stadtsanierung | |||||||
Federführend: | Fachbereich Technisches Zeitz | |||||||
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
Für die Flurstücke 161/1 und 989/160 der Flur 2 der Gemarkung Theißen wird gemäß dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Zeitz – Wohnbebauung in der Theißener Querstraße im Ortsteil Theißen der Stadt Zeitz - als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB fortgeführt und beendet.
Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es besteht weiterhin und unverändert das Planziel der
Schaffung von Baurecht für Wohnbebauung in der Theißener Querstraße.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 98 erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch ohne Erstellung eines Umweltberichtes.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 33 |
3 ehrenamtliche Mandate unbesetzt |
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davon anwesend: | 26 |
Ja-Stimmen: | 26 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß § 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |