Vorlage - IV/STR/40/1389/08
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Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 18.09.2008 die Neufassung der Richtlinie der Stadt Zeitz für Zuwendungen zur Förderung der Kultur (siehe Anlage).
Gesetzliche Grundlage: Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt
bereits gefasste Beschlüsse: Beschluss Stadtrat vom 21.04.2005
Beschluss-Nr. IV/0163/2104/05
Beschluss Bildungsausschuss vom 02.06.2008
Beschluss-Nr. IV/STR/40/1321/08
aufzuhebende Beschlüsse: Beschluss Stadtrat vom 21.04.2005
Beschluss-Nr. IV/0163/2104/05
Begründung:
Gemäß Stadtratsbeschluss vom 21.04.2005, Beschluss- Nr. IV/0163/2104/05, ist die Kulturförderrichtlinie der Stadt Zeitz bei sich ändernden Gegebenheiten anzupassen und fortzuschreiben.
Änderungen und Ergänzungen erfolgten nach Abstimmung innerhalb der Verwaltung.
Darüber hinaus wurden Hinweise des Landesrechnungshofes berücksichtigt.
Die in der Sitzung des Bildungsausschusses vom 02.06.2008 empfohlenen Änderungen wurden in den Entwurf der Kulturförderrichtlinie eingearbeitet.
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 12.06.2008 die Vorlage zurückgestellt und zur nochmaligen Prüfung in den Bildungsausschuss zurückverwiesen.
Grundlegende Änderungen
* Es wurde grundsätzlich eine vereinfachte Sprachweise/ Formulierung der einzelnen
Bestimmungen der Richtlinie gewählt.
* Punkt 2.3.1.
Die bisherige Fassung des Punktes 2.3.1. (4. Anstrich) wurde unter Berücksichtigung
der Empfehlung des Bildungsausschusses wie folgt ergänzt bzw. konkretisiert:
Nicht förderfähig sind in der Regel
Reise-, Fahrt- und Transportkosten, Unterkunftskosten
* Punkt 3.1.
Satz 2 und folgende wurden wie folgt neu eingefügt:
Bei der Bemessung des Eigenanteils können unbare Leistungen anerkannt werden, wenn
Eigeninitiative, persönliches Engagement oder gemeinnützige Leistungen für die
Realisierung des Projekts unerlässlich sind. Diese unbaren Eigenleistungen dürfen
20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Dabei werden auf Antrag
pro Zeitstunde höchstens 7,50 € anerkannt.
Der Gesamtanteil an unbaren Eigenleistungen darf 20 v. H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben nicht übersteigen
Mit dieser Regelung wurde sowohl eine maximale Obergrenze des Wertes einer Zeitstunde
als auch der unbaren Eigenleistungen gesetzt.
* Punkt 4.1.
Der dritte Satz wurde um den Passus nur in begründeten Ausnahmefällen erweitert.
Der vierte Satz neu eingefügt.
* Punkt 6.1.
Für den Verwendungsnachweis bedarf es nur noch einer zahlenmäßigen Kostenaufstellung
mit der Vorlage der Originalbelege.
Kopien werden nicht mehr mit angefordert, da die Vereine diese Belege gemäß Punkt 6.2.
mindestens 10 Jahre über den Jahresabschluss der letzten Zahlung aufzubewahren haben,
s. auch Punkt 6.3.
Finanzielle Auswirkungen (in EURO)
Einnahmen: €
Ausgaben:
1. Kosten der zu be- 2. Jährliche Folge- 3. Maßnahmebezo-
schließenden Maß- kosten: gene Einnahmen:
nahme: keine keine €
%
Mittel sind veranschlagt
VWH €
2008
Folgende Ämter wurden beteiligt:
- Sachgebiet Haushaltswesen
- Rechtsamt
- Rechnungsprüfungsamt