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Vorlage - IV/STR/10/1479/08  

Betreff: 2. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zeitz und seiner Ausschüsse vom 16.12.2004
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Hauptamt
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
11.09.2008 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
18.09.2008 
35. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/10/1479/08)

Der Stadtrat beschließt die beiliegende 2

Der Stadtrat beschließt die beiliegende 2. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zeitz und seiner Ausschüsse vom 16.12.2004.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:   § 51a Gemeindeordnung für das Land Sachsen-

      Anhalt in der derzeit gültigen Fassung

bereits gefasste Beschlüsse:  keine

aufzuhebende Beschlüsse:   keine

 

Begründung:

 

Beiliegender Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung des § 17 der Geschäftsordnung ist zu entnehmen, dass die Regelungen zu Tonaufzeichnungen im Stadtrat konkretisiert sind.

 

Auf der Grundlage der Kommentierung der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt - § 56, dient die Tonaufzeichnung ausschließlich Zwecken der Protokollerstellung. Somit sind zum Abhören der Aufnahmen lediglich der Protokollführer und der Vorsitzende (bzw. der Stellvertreter) berechtigt.

 

In § 17 Punkt 3. wird weiterhin festgeschrieben, dass Tonaufzeichnungen ausschließlich im Stadtrat gefertigt werden.

 

Gegenüberstellung

Geschäftsordnung

des Stadtrates der Stadt Zeitz

und seiner Ausschüsse

vom 16.12.2004
einschließlich 1. Änderung vom 21.04.2005


Entwurf 2. Änderung

 

alt

neu

§ 17

Niederschrift

§ 17

Niederschrift

  1. Die Verhandlungen des Stadtrates wer­den auf Tonträger aufgenommen. Die Tonaufzeichnungen werden bis zur Bestätigung der Niederschrift aufbe­wahrt.

Punkt 1. wird gestrichen

  1. Die Ergebnisse jeder Sitzung sind in Form einer Niederschrift festzuhal­ten. Die Niederschrift muss enthal­ten:

Punkt 2. wird Punkt 1.

a)        den Ort, den Beginn, das Ende sowie Unterbrechungen der Sit­zung,

keine Änderungen

b)        die Namen der teilnehmenden und fehlenden Mitglieder des Stadtrates,

keine Änderungen

c)        die Genehmigung der Sitzungs­niederschrift der vorangegange­nen Sitzung,

keine Änderungen

d)        Vermerke darüber, welche Mit­glieder des Stadtrates verspätet erschienen sind oder die Sitzung wegen eines Mitwirkungsverbots vorübergehend verlassen ha­ben; es muss ersichtlich sein, an wel­chen Beratungen, Abstim­mun­gen oder Wahlen die Be­troffenen nicht teilgenommen haben, 

keine Änderungen

e)        die Tagesordnung,

keine Änderungen

f)          die Feststellung der ordnungsge­mäßen Einladung und der Be­schlussfähigkeit,

keine Änderungen

g)        Anträge und Anfragen, Einga­ben

g)        Anfragen und Einga­ben

h)        die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagungsord­nungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden hat,

keine Änderungen

i)          den Wortlaut der Anträge und Be­schlüsse,

keine Änderungen

k)        das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen.

keine Änderungen

 

eingefügt

l)        sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung.

  1. Der Vorsitzende und jedes Stadtrats­mit­glied können vor einer ihrer Erklä­rungen verlangen, dass ihre Erklä­rung in der Niederschrift festgehalten wird.

Punkt 3. wird Punkt 2.

 

Punkt 3. wird mit nachfolgendem Wort­laut eingefügt:

 

  1. Dem Protokollführer ist es ausschließ­lich zum Zwecke der Pro­tokollerstellung gestattet, die Ver­handlungen des Stadtrates auf Ton­träger aufzunehmen. Diese Tonauf­zeichnungen sind nach Genehmi­gung der Niederschrift zu löschen.

§ 20 dieser Geschäftsordnung findet hier keine Anwendung; d. h., Tonauf­zeichnungen dürfen lediglich in den Stadtrats- jedoch nicht in den Aus­schusssitzungen erstellt werden.

  1. Die Niederschrift unterzeichnen der Vor­sitzende des Stadtrates und der Schriftführer.

keine Änderungen

  1. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Stadtrates innerhalb von 10 Ta­gen zu übersenden.

keine Änderungen

  1. Die Niederschrift über einen nichtöf­fentli­chen Sitzungsteil ist geson­dert zu protokollieren und in einem ver­schlossenen Umschlag mit dem Auf­druck „vertraulich“ zu versenden.

keine Änderungen

  1. Einwendungen gegen die Nieder­schrift dürfen sich nur gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe, des Verhandlungsver­laufes sowie des Inhalts der Be­schlüsse richten. Ein­wen­dungen ge­gen die Niederschrift sind dem Vor­sitzenden schriftlich zuzuleiten. Der Stadtrat entscheidet daraufhin in sei­ner nächsten Sitzung, ob und in wel­cher Weise die Niederschrift zu be­rich­tigen ist (§ 56 Abs. 2 GO LSA).

keine Änderungen

  1. Jedes Mitglied des Stadtrates und der Oberbürgermeister sind berech­tigt, die Tonaufzeichnungen der Sit­zungen des Stadtrates im Stadtrats­büro abzuhören und auf Wunsch Ab­schriften fertigen zu lassen.

Punkt 8. wird gestrichen

  1. Den Einwohnern der Stadt ist die Ein­sichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen zu gestatten (§ 56 Abs. 3 GO LSA).

Punkt 9. wird Punkt 8.

  1. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Genehmigung der Niederschrift sind die Tonaufzeichnungen zu lö­schen.

Punkt 10. wird gestrichen

 

 

Anlagen:

Anlagen zum Beschluss:

 

2. Änderung der

 

Geschäftsordnung

 des Stadtrates der Stadt Zeitz und seiner Ausschüsse

vom 16.12.2004

 

Gemäß § 51 a der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 18.09.2008 die 2. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zeitz und seiner Ausschüsse vom 16.12.2004 beschlossen.

 

Artikel I

Änderungen

 

Der § 17 erhält folgenden veränderten Wortlaut:

 

§ 17

Niederschrift

 

  1. Die Ergebnisse jeder Sitzung sind in Form einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift muss enthalten:

a)      den Ort, den Beginn, das Ende sowie Unterbrechungen der Sitzung,

b)      die Namen der teilnehmenden und fehlenden Mitglieder des Stadtrates,

c)      die Genehmigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung,

d)      Vermerke darüber, welche Mitglieder des Stadtrates verspätet erschienen sind oder die Sitzung wegen eines Mitwirkungsverbots vorübergehend verlassen haben; es muss ersichtlich sein, an welchen Beratungen, Abstimmungen oder Wahlen die  Betroffenen nicht teilgenommen haben,

e)      die Tagesordnung,

f)        die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit,

g)      Anfragen, Eingaben

h)      die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagungsordnungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden hat,

i)        den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,

k)      das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen,

l)        sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung.

 

  1. Der Vorsitzende und jedes Stadtratsmitglied können vor einer ihrer Erklärungen verlangen, dass ihre Erklärung in der Niederschrift festgehalten wird.

 

  1. Dem Protokollführer ist es ausschließlich zum Zwecke der Protokollerstellung gestattet, die Verhandlungen des Stadtrates auf Tonträger aufzunehmen. Diese Tonaufzeichnungen sind nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen.

§ 20 dieser Geschäftsordnung findet hier keine Anwendung; d. h., Tonaufzeichnungen dürfen lediglich in den Stadtrats- jedoch nicht in den Ausschusssitzungen erstellt werden.

 

  1. Die Niederschrift unterzeichnen der Vorsitzende des Stadtrates und der Schriftführer.

 

  1. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Stadtrates innerhalb von 10 Tagen zu übersenden.

 

  1. Die Niederschrift über einen nichtöffentlichen Sitzungsteil ist gesondert zu protokollieren und in einem verschlossenen Umschlag mit dem Aufdruck „vertraulich“ zu versenden.

 

  1. Einwendungen gegen die Niederschrift dürfen sich nur gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe, des Verhandlungsverlaufes sowie des Inhalts der Beschlüsse richten. Ein­wendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Der Stadtrat entscheidet daraufhin in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist (§ 56 Abs. 2 GO LSA).

 

  1. Den Einwohnern der Stadt ist die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen zu gestatten (§ 56 Abs. 3 GO LSA).

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Die 2. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zeitz und seiner Ausschüsse vom 16.12.2004 tritt am Tag nach ihrer Bekannt­machung in Kraft.