Vorlage - IV/STR/10/1479/08
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Der Stadtrat beschließt die beiliegende 2. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zeitz und seiner Ausschüsse vom 16.12.2004.
Gesetzliche Grundlage: § 51a Gemeindeordnung für das Land Sachsen-
Anhalt in der derzeit gültigen Fassung
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Beiliegender Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung des § 17 der Geschäftsordnung ist zu entnehmen, dass die Regelungen zu Tonaufzeichnungen im Stadtrat konkretisiert sind.
Auf der Grundlage der Kommentierung der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt - § 56, dient die Tonaufzeichnung ausschließlich Zwecken der Protokollerstellung. Somit sind zum Abhören der Aufnahmen lediglich der Protokollführer und der Vorsitzende (bzw. der Stellvertreter) berechtigt.
In § 17 Punkt 3. wird weiterhin festgeschrieben, dass Tonaufzeichnungen ausschließlich im Stadtrat gefertigt werden.
Gegenüberstellung
Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zeitz und seiner Ausschüsse | |
vom 16.12.2004 |
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alt | neu |
§ 17 Niederschrift | § 17 Niederschrift |
| Punkt 1. wird gestrichen |
| Punkt 2. wird Punkt 1. |
a) den Ort, den Beginn, das Ende sowie Unterbrechungen der Sitzung, | keine Änderungen |
b) die Namen der teilnehmenden und fehlenden Mitglieder des Stadtrates, | keine Änderungen |
c) die Genehmigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung, | keine Änderungen |
d) Vermerke darüber, welche Mitglieder des Stadtrates verspätet erschienen sind oder die Sitzung wegen eines Mitwirkungsverbots vorübergehend verlassen haben; es muss ersichtlich sein, an welchen Beratungen, Abstimmungen oder Wahlen die Betroffenen nicht teilgenommen haben, | keine Änderungen |
e) die Tagesordnung, | keine Änderungen |
f) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit, | keine Änderungen |
g) Anträge und Anfragen, Eingaben | g) Anfragen und Eingaben |
h) die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagungsordnungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden hat, | keine Änderungen |
i) den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse, | keine Änderungen |
k) das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen. | keine Änderungen |
| eingefügt l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung. |
| Punkt 3. wird Punkt 2. |
| Punkt 3. wird mit nachfolgendem Wortlaut eingefügt:
§ 20 dieser Geschäftsordnung findet hier keine Anwendung; d. h., Tonaufzeichnungen dürfen lediglich in den Stadtrats- jedoch nicht in den Ausschusssitzungen erstellt werden. |
| keine Änderungen |
| keine Änderungen |
| keine Änderungen |
| keine Änderungen |
| Punkt 8. wird gestrichen |
| Punkt 9. wird Punkt 8. |
| Punkt 10. wird gestrichen |
Anlagen zum Beschluss:
2. Änderung der
Geschäftsordnung
des Stadtrates der Stadt Zeitz und seiner Ausschüsse
vom 16.12.2004
Gemäß § 51 a der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 18.09.2008 die 2. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zeitz und seiner Ausschüsse vom 16.12.2004 beschlossen.
Artikel I
Änderungen
Der § 17 erhält folgenden veränderten Wortlaut:
§ 17
Niederschrift
- Die Ergebnisse jeder Sitzung sind in Form einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift muss enthalten:
a) den Ort, den Beginn, das Ende sowie Unterbrechungen der Sitzung,
b) die Namen der teilnehmenden und fehlenden Mitglieder des Stadtrates,
c) die Genehmigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung,
d) Vermerke darüber, welche Mitglieder des Stadtrates verspätet erschienen sind oder die Sitzung wegen eines Mitwirkungsverbots vorübergehend verlassen haben; es muss ersichtlich sein, an welchen Beratungen, Abstimmungen oder Wahlen die Betroffenen nicht teilgenommen haben,
e) die Tagesordnung,
f) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit,
g) Anfragen, Eingaben
h) die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagungsordnungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden hat,
i) den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
k) das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen,
l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung.
- Der Vorsitzende und jedes Stadtratsmitglied können vor einer ihrer Erklärungen verlangen, dass ihre Erklärung in der Niederschrift festgehalten wird.
- Dem Protokollführer ist es ausschließlich zum Zwecke der Protokollerstellung gestattet, die Verhandlungen des Stadtrates auf Tonträger aufzunehmen. Diese Tonaufzeichnungen sind nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen.
§ 20 dieser Geschäftsordnung findet hier keine Anwendung; d. h., Tonaufzeichnungen dürfen lediglich in den Stadtrats- jedoch nicht in den Ausschusssitzungen erstellt werden.
- Die Niederschrift unterzeichnen der Vorsitzende des Stadtrates und der Schriftführer.
- Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Stadtrates innerhalb von 10 Tagen zu übersenden.
- Die Niederschrift über einen nichtöffentlichen Sitzungsteil ist gesondert zu protokollieren und in einem verschlossenen Umschlag mit dem Aufdruck „vertraulich“ zu versenden.
- Einwendungen gegen die Niederschrift dürfen sich nur gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe, des Verhandlungsverlaufes sowie des Inhalts der Beschlüsse richten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Der Stadtrat entscheidet daraufhin in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist (§ 56 Abs. 2 GO LSA).
- Den Einwohnern der Stadt ist die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen zu gestatten (§ 56 Abs. 3 GO LSA).
Artikel II
Inkrafttreten
Die 2. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zeitz und seiner Ausschüsse vom 16.12.2004 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.