Tagesordnung - Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung | ||||||||||||||||||
Ö 2 | Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Haupt- und Wirtschaftsausschusses und der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||||
Ö 3 | Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung | ||||||||||||||||||
Ö 4 | Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Hauptausschusses vom 24.07.2014 | HAU1/0003/14 | |||||||||||||||||
Ö 5 | Erfahrungsbericht zur Erarbeitung eines energetischen Quartierskonzeptes für das Quartier "Brühl" in Zeitz (mündlich - Herr Dr. Burlein) | ||||||||||||||||||
Ö 6 | Nachtragssatzung 2014 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Nachtragshaushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen und Anlagen | VI/STR/20/0040/14 | |||||||||||||||||
Ö 7 | 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz | VI/STR/10/0061/14 | |||||||||||||||||
Ö 8 | Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige im Stadtrat, seinen Ausschüssen und den Ortschaftsräten der Stadt Zeitz | VI/STR/10/0059/14 | |||||||||||||||||
Ö 9 | Artikelsatzung | VI/STR/10/0062/14 | |||||||||||||||||
Ö 10 | Feuerwehrsatzung | VI/STR/32/0044/14 | |||||||||||||||||
Ö 11 | Kostensatzung Feuerwehr | VI/STR/32/0045/14 | |||||||||||||||||
Ö 12 | Gedenktafeln für Zeitz | VI/STR/40/0047/14 | |||||||||||||||||
Ö 13 | Erstellung eines Nahverkehrskonzeptes für Zeitz | VI/STR/65/0035/14 | |||||||||||||||||
Ö 14 | Vertretung der Stadt Zeitz in der Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co. Beteiligungs-KG | VI/STR/OB/0064/14 | |||||||||||||||||
Ö 15 | Vertretung der Stadt Zeitz in der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Zeitzer Land | VI/STR/OB/0043/14 | |||||||||||||||||
Ö 16 | Umsetzung der Maßnahmen der Städtebauförderprogramme "Stadtsanierung"(SAN),"Städtebaulicher Denkmalschutz"(STD) und "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren"(ASO) im Kostenrahmen der bewilligten Fördermittel bis einschließlich Programmjahr 2013 in den Haushaltsjahren 2014 bis 2017 unter Berücksichtigung der Haushaltssperren in den Haushaltsjahren 2014, 2015 und 2017, Stand 31.07.2014 | VI/STR/63/0036/14 | |||||||||||||||||
Ö 17 | Verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2014 in der Stadt Zeitz | VI/STR/BM/0046/14 | |||||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||||
Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2014:
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass am
12. Oktober 2014
07. Dezember 2014
21. Dezember 2014
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 07. Dezember 2014 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht. Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.
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03.09.2014 - Bauausschuss | |||||||||||||||||||
Ö 10 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||
Beschluss: Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2014:
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass am
12. Oktober 2014
07. Dezember 2014
21. Dezember 2014
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 07. Dezember 2014 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht. Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse. Abstimmungsergebnis:
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18.09.2014 - Haupt-und Wirtschaftsausschuss | |||||||||||||||||||
Ö 17 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||
Beschluss: Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2014:
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass am
12. Oktober 2014
07. Dezember 2014
21. Dezember 2014
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 07. Dezember 2014 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht. Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse. Abstimmungsergebnis:
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25.09.2014 - Stadtrat Zeitz | |||||||||||||||||||
Ö 20 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: VI/STR/BM/0046/14 | |||||||||||||||||||
Beschluss: Beschluss-Nr. VI/STR/BM/0046/2509/14: Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2014:
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass am
12. Oktober 2014
07. Dezember 2014
21. Dezember 2014
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 07. Dezember 2014 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht. Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.
Abstimmungsergebnis:
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Ö 18 | Allgemeine Anfragen | ||||||||||||||||||
N 19 | Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung | ||||||||||||||||||
N 20 | Beauftragung von städtebaulichen Planungsleistungen zur Erarbeitung eines energetischen Quartierskonzeptes für das Quartier "Brühl" in Zeitz | VI/STR/63/0037/14 | |||||||||||||||||
N 21 | Mitteilung über alle Vergaben gemäß VOB, VOL und VOF entsprechend § 13 (2) Pkt. 2 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz ausgearbeitet von: Fachbereich Baurecht, Vergabestelle | VI/STR/63/0063/14 | |||||||||||||||||
N 22 | Allgemeine Anfragen | ||||||||||||||||||
N 23 | Schließung der Sitzung | ||||||||||||||||||
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 - Initiativantrag CDU - HA 18-09-2014 (198 KB) | |||
2 | Anlage 2 - Änderungsantrag CDU HA 18-09-14 (205 KB) | |||
3 | Anlage 3 - Fax zum Entflechtungsgesetz - HA 18-09-14 (152 KB) |