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Tagesordnung - 12. Sitzung des Stadtrates Zeitz  

Bezeichnung: 12. Sitzung des Stadtrates Zeitz
Gremium: Stadtrat Zeitz
Datum: Do, 04.06.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:55
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung      
Ö 2  
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Stadtrates und der Beschlussfähigkeit      
Ö 3  
Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung      
Ö 4  
Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Stadtrates vom 23.04.2015  
STR/0009/15  
Ö 5  
Bekanntgabe der gefassten Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Stadtrates      
Ö 6  
Einwohnerfragestunde      
Ö 7  
Bericht des Oberbürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung sowie über die Ausführung gefasster Beschlüsse      
Ö 8  
Anfragen zum Bericht des Oberbürgermeisters      
Ö 9  
Beteiligungsbericht 2015  
Enthält Anlagen
VI/STR/OB/0188/15  
Ö 10  
Rechtsformwechsel der Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co. Beteiligungs-KG (KOWISA KG)  
VI/STR/OB/0189/15  
Ö 11  
2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz  
Enthält Anlagen
VI/STR/10/0183/15  
Ö 12  
Ergänzung des Maßnahmeplanes zur Durchführung der Wiederherstellung der kommunalen Infrastruktur  
Enthält Anlagen
VI/STR/65/0190/15  
Ö 13  
Hochwasserschadensbeseitigung Katastrophenschutzlager Am Güterbahnhof, 06712 Zeitz, Beantragung von Fördermitteln nach Abschnitt II E. der RL Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013  
VI/STR/65/0187/15  
Ö 14  
Benennung einer Straße in Zeitz/Rasberg  
Enthält Anlagen
VI/STR/32/0171/15  
Ö 15  
Verkaufsoffene Sonntage 2015  
VI/STR/32/0166/15  
    VORLAGE
   

Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2015:

 

Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass

 

  • am 01. November 2015,
  • am 06. Dezember 2015,
  • am 13. Dezember 2015,
  • am 20. Dezember 2015,

in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.  

 

  1. Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 13. Dezember 2015 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.

Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.

 

  1. Des Weiteren wird von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA am 20. Dezember 2015 auf den Bereich außerhalb der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.

Zu dem Bereich – außerhalb der Innenstadt der Stadt Zeitz – zählen alle anderen Straßenzüge die nicht unter Nummer 1 genannt sind. Dazu zählen auch die Ortsteile der Stadt Zeitz.

   
    27.05.2015 - Bauausschuss
    Ö 5 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2015:

 

Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass

 

  • am 01. November 2015,
  • am 06. Dezember 2015,
  • am 13. Dezember 2015,
  • am 20. Dezember 2015,

in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.  

 

  1. Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 13. Dezember 2015 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.

Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.

 

  1. Des Weiteren wird von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA am 20. Dezember 2015 auf den Bereich außerhalb der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.

Zu dem Bereich – außerhalb der Innenstadt der Stadt Zeitz – zählen alle anderen Straßenzüge die nicht unter Nummer 1 genannt sind. Dazu zählen auch die Ortsteile der Stadt Zeitz.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

0

 

   
    28.05.2015 - Haupt-und Wirtschaftsausschuss
    Ö 16 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2015:

 

Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass

 

  • am 01. November 2015,
  • am 06. Dezember 2015,
  • am 13. Dezember 2015,
  • am 20. Dezember 2015,

in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.  

 

  1. Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 13. Dezember 2015 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.

Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.

 

  1. Des Weiteren wird von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA am 20. Dezember 2015 auf den Bereich außerhalb der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.

Zu dem Bereich – außerhalb der Innenstadt der Stadt Zeitz – zählen alle anderen Straßenzüge die nicht unter Nummer 1 genannt sind. Dazu zählen auch die Ortsteile der Stadt Zeitz.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

12

davon anwesend:

10

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

  0

 

   
    04.06.2015 - Stadtrat Zeitz
    Ö 15 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: VU/STR 32/0166/15   
    Beschluss:

Beschluss:

Beschluss-Nr. VI/STR/32/0166/0406/15:

Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2015:

 

Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass

 

  • am 01. November 2015,
  • am 06. Dezember 2015,
  • am 13. Dezember 2015,
  • am 20. Dezember 2015,

in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.  

 

  1. Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 13. Dezember 2015 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.

Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.

 

  1. Des Weiteren wird von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA am 20. Dezember 2015 auf den Bereich außerhalb der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.

Zu dem Bereich – außerhalb der Innenstadt der Stadt Zeitz – zählen alle anderen Straßenzüge die nicht unter Nummer 1 genannt sind. Dazu zählen auch die Ortsteile der Stadt Zeitz.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

37

davon anwesend:

32

Ja-Stimmen:

32

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

  0

 

Ö 16  
Allgemeine Anfragen sowie Informationen des Oberbürgermeisters      
N 17     Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung    
N 18     Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der letzten Sitzung des Stadtrates vom 23.04.2015    
N 19     Fortführung des Berichtes des Oberbürgermeisters    
N 20     Anfragen zum Bericht des Oberbürgermeisters    
N 21     Allgemeine Anfragen sowie Informationen des Oberbürgermeisters    
N 22     Schließung der Sitzung