Tagesordnung - Sitzung des Finanzausschusses
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit | ||||||
Ö 2 | Feststellung der Tagesordnung; ggf. Erweiterung der Tagesordnung | ||||||
Ö 3 | Genehmigung der Niederschrift(en) der letzten Sitzung(en), ggf. Beschluss über Einwendungen gegen die Niederschrift | ||||||
Ö 4 | 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz - Parkgebührenordnung - vom 25.09.2003 | IV/STR/032/0662/07 | |||||
VORLAGE | |||||||
Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 22.03.2007 die nachfolgende 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz – Parkgebührenordnung – vom 25.09.2003:
2. Änderungssatzung
zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz - Parkgebührenordnung - vom 25.09.2003
PräambelAuf Grund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Parkgebühren des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. August 1992, zuletzt geändert am 07.12.2001 und § 6 der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt, beschließt die Stadt Zeitz die 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Zeitz vom 25.09.2003:
Artikel 1
§ 3 Gebührenpflichtige Parkzeiten erhält folgende Fassung:
Die Gebührenpflicht besteht während folgender Zeiten:
Montag - Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr Freitag 8.00 – 13.00 Uhr
Hiervon abweichend besteht die Gebührenpflicht für den Neumarkt (Straße) in der Gebührenzone II während folgender Zeiten:
Montag – Sonnabend 8.00 – 18.00 Uhr Höchstparkdauer: 1 Stunde
Artikel 2
§ 6 Inkrafttreten Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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22.02.2007 - Ordnungsausschuss | |||||||
Ö 6 - geändert beschlossen | |||||||
Beschluss: Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 22.03.2007 die nachfolgende 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz – Parkgebührenordnung – vom 25.09.2003:
2. Änderungssatzung
zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz - Parkgebührenordnung - vom 25.09.2003
PräambelAuf Grund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Parkgebühren des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. August 1992, zuletzt geändert am 07.12.2001 und § 6 der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt, beschließt die Stadt Zeitz die 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Zeitz vom 25.09.2003:
Artikel 1
§ 3 Gebührenpflichtige Parkzeiten erhält folgende Fassung:
Die Gebührenpflicht besteht während folgender Zeiten:
Montag - Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr Freitag 8.00 – 13.00 Uhr
Für den Neumarkt (Straße) in der Gebührenzone II beträgt die
Höchstparkdauer: 1 Stunde
Artikel 2
§ 6 Inkrafttreten Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 7 davon anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 von der Abstimmung gemäß § 31 GO-LSA ausgeschlossen: 0 |
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06.03.2007 - Finanzausschuss | |||||||
Ö 4 - geändert beschlossen | |||||||
Beschluss: Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 22.03.2007 die nachfolgende 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz – Parkgebührenordnung – vom 25.09.2003:
2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz - Parkgebührenordnung - vom 25.09.2003
PräambelAuf Grund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Parkgebühren des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. August 1992, zuletzt geändert am 07.12.2001 und § 6 der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt, beschließt die Stadt Zeitz die 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Zeitz vom 25.09.2003:
Artikel 1
§ 3 Gebührenpflichtige Parkzeiten erhält folgende Fassung:
Die Gebührenpflicht besteht während folgender Zeiten: Montag - Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr Freitag 8.00 – 13.00 Uhr Hiervon abweichend besteht die Gebührenpflicht für den Neumarkt (Straße) in der Gebührenzone II während folgender Zeiten: Montag – Sonnabend 8.00 – 18.00 Uhr Höchstparkdauer: 1 Stunde Artikel 2
§ 6 Inkrafttreten Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abstimmungsergebnis zum Antrag: Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 7 davon anwesend: 5 Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 von der Abstimmung gemäß § 31 GO-LSA ausgeschlossen: |
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15.03.2007 - Haupt-und Wirtschaftsausschuss | |||||||
Ö 4 - abgelehnt | |||||||
Beschluss: Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 22.03.2007 die nachfolgende 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz – Parkgebührenordnung – vom 25.09.2003:
2. Änderungssatzung
zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz - Parkgebührenordnung - vom 25.09.2003
PräambelAuf Grund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Parkgebühren des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. August 1992, zuletzt geändert am 07.12.2001 und § 6 der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt, beschließt die Stadt Zeitz die 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Zeitz vom 25.09.2003:
Artikel 1
§ 3 Gebührenpflichtige Parkzeiten erhält folgende Fassung:
Die Gebührenpflicht besteht während folgender Zeiten:
Montag - Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr Freitag 8.00 – 13.00 Uhr
Hiervon abweichend besteht die Gebührenpflicht für den Neumarkt (Straße) in der Gebührenzone II während folgender Zeiten:
Montag – Sonnabend 8.00 – 18.00 Uhr Höchstparkdauer: 1 Stunde
Artikel 2
§ 6 Inkrafttreten Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 7 davon anwesend: 7 Ja-Stimmen: 1 Nein-Stimmen: 3 Stimmenthaltungen: 3 von der Abstimmung gemäß § 31 GO-LSA ausgeschlossen: 0 |
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22.03.2007 - Stadtrat Zeitz | |||||||
Ö 21 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: IV/STR/032/0662/07 | |||||||
Herr Hedrich (Vorsitzender der Fraktion Zeitzer für Zeitz): Folgende Antragstellung: Der Stadtrat stimmt über die Beschlussfassung des Ordnungsausschusses und des Finanzausschusses ab.
Herr Sträßner lässt zuerst über den Ursprungs-Beschlusstext der Verwaltung abstimmen. Beschluss: Beschluss-Nr. IV/STR/032/0662/2203/07: Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 22.03.2007 die nachfolgende 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz – Parkgebührenordnung – vom 25.09.2003:
2. Änderungssatzung
zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz - Parkgebührenordnung - vom 25.09.2003
PräambelAuf Grund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Parkgebühren des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. August 1992, zuletzt geändert am 07.12.2001 und § 6 der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt, beschließt die Stadt Zeitz die 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Zeitz vom 25.09.2003: Artikel 1
§ 3 Gebührenpflichtige Parkzeiten erhält folgende Fassung:
Die Gebührenpflicht besteht während folgender Zeiten:
Montag - Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr Freitag 8.00 – 13.00 Uhr
Hiervon abweichend besteht die Gebührenpflicht für den Neumarkt (Straße) in der Gebührenzone II während folgender Zeiten:
Montag – Sonnabend 8.00 – 18.00 Uhr Höchstparkdauer: 1 Stunde Artikel 2
§ 6 Inkrafttreten Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 41 davon anwesend: 32 Ja-Stimmen: 18 Nein-Stimmen: 12 Stimmenthaltungen: 2 von der Abstimmung gemäß § 31 GO-LSA ausgeschlossen: 0
Eine weitere Abstimmung entfällt.
Veränderung der Anwesenheit: Frau Rieseberg verlässt die Sitzung, ab 21.00 Uhr sind 31 Mitglieder anwesend. |
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Ö 5 | Anschaffung eines Personal- und Informationssystems für die Stadt Zeitz | IV/STR/010/0691/07 | |||||
Ö 6 | Allgemeine Anfragen | ||||||
N 7 | Eröffnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung | ||||||
N 8 | Änderung der Pachthöhe für die Pachtgrundstücke Freiligrathstraße 41 - ehem. Segelflughalle und Freiligrathstraße 41 - ehem. Polytechnik zwischen der Stadt Zeitz und dem CJD Chemnitz, Außenstelle Zeitz | IV/STR/080/0677/07 | |||||
N 9 | Allgemeine Anfragen | ||||||
Ö 10 | Bekanntgabe von Beschlüssen aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung | ||||||
Ö 11 | Schließung der Sitzung | ||||||