Tagesordnung - Sitzung des Bauausschusses
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung | ||||||||||||||||||
Ö 2 | Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Bauausschusses und der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||||
Ö 3 | Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung | ||||||||||||||||||
Ö 4 | Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Bauausschusses vom 06.04.2011 | BAU1/0014/11 | |||||||||||||||||
Ö 5 | Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 1 - 2 Geußnitz-Nord in Zeitz ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0531/11 | |||||||||||||||||
Ö 6 | 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz | V/STR/32/0506/11 | |||||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||||
Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 19.05.2011 die nachstehende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010:
1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010
Auf Grund §§ 1 und 94 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA Nr. 23/2003 S. 214) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 19.05.2011 folgende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010 beschlossen:
Artikel I
Der § 4 Tierhaltung erhält folgende neue Fassung:
§ 4 Tierhaltung
(1) Haustiere und andere Tiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Tierhalter und Personen, die ohne selbst Halter zu sein, Tiere mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass die Tiere Personen nicht gefährden und Sachen nicht beschädigen.
(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen zur unverzüglichen Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht des Anliegers bleibt unberührt. Die Hundehalter oder Hundeführer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen (Hundekottüte). Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen.
(3) Hunde sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nur angeleint zu führen. Die öffentlichen Bereiche umfassen alle öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei Mehrfamilienhäusern die Zuwegungen, Treppenhäuser und Flure oder sonstige von der Hausgemeinschaft genutzten Räume. Die Führer von Hunden müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Die Leine muss für diese Zwecke geeignet sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei und Jagdhunde im Jagdeinsatz.
(4) Bissige oder angriffslustige Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich generell einen Maulkorb oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung tragen, die das Beißen sicher verhindert.
(5) Hunde sind von Spielplätzen fern zu halten.
(6) Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Flächen ist verboten.
Artikel II
Der § 12 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende neue Fassung:
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 2 (1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,
2. entgegen § 2 (2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken nicht in einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden anbringt,
3. entgegen § 2 (3) bei Arbeiten an Gebäuden für die Dauer der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen keine Schutzvorkehrungen trifft,
4. entgegen § 2 (4) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile oder Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,
5. entgegen § 2 (5) frisch gestrichene Gegenstände oder Flächen an Straßen und Anlagen nicht deutlich kennzeichnet, solange sie abfärben,
6. entgegen § 2 (6) Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder bei Dunkelheit nicht beleuchtet,
7. entgegen § 2 (7) Gebäude und Grundstücke nicht so sichert, dass für Dritte keine Gefahr ausgeht,
8. entgegen § 3 den Verkehrsraum nicht in der vorgeschriebenen Höhe von Anpflanzungen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung freihält,
9. entgegen § 4 (1) Haustiere und andere Tiere nicht so hält, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird oder Tiere nicht so führt, dass andere Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden,
10. entgegen § 4 (2) nicht verhütet, dass das Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt, Verunreinigungen nicht sofort beseitigt oder kein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport von Hundekot bei sich führt oder dem Verwaltungsvollzugsbeamten nicht vorweist,
11. entgegen § 4 (3) Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nicht anleint, Hunde an der Leine führt, ohne körperlich dazu sicher in der Lage zu sein oder eine zu diesem Zweck nicht geeignete Leine benutzt,
12. entgegen § 4 (4) bissige oder angriffslustige Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb oder keine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung, die das Beißen sicher verhindert, anlegt,
13. entgegen § 4 (5) Hunde nicht von Spielplätzen fernhält,
14. entgegen § 4 (6) Tauben auf öffentlichen Flächen füttert,
15. entgegen § 5 (1) ohne Genehmigung offene Feuer anlegt oder abbrennt,
16. entgegen § 5 (2) Feuerstellen ohne Beaufsichtigung betreibt und nach Verlassen der Feuerstelle nicht ablöscht,
17. entgegen § 6 (2) während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt oder die Ruhezeiten stört,
18. entgegen § 6 (4) Tonübertragungsgeräte oder Musikinstrumente in solcher Lautstärke betreibt, dass unbeteiligte Personen mehr als zumutbar gestört werden,
19. entgegen § 6 (5) Schallzeichen, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen gebraucht, oder Motoren unnötig geräuschvoll laufen lässt,
20. entgegen § 6 (6) Werkssirenen und akustische Signalgeräte betreibt,
21. entgegen § 7 (1) als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtiger sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, nicht unterhält oder nicht erneuert,
22. entgegen § 7 (2) bei Umnummerierung die alte Hausnummer innerhalb der Übergangszeit entfernt,
23. entgegen § 7 (3) Hausnummern nicht gut sichtbar anbringt. Unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet,
24. entgegen § 8 (1) und (2) Eisflächen betritt oder befährt und Eis entnimmt,
25. entgegen § 9 festgestellte Tagesbrüche nicht anzeigt,
26. entgegen § 10 (1) Tagebaurestlöcher betritt oder entgegen § 10 (1) und (2) befährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 98 Abs. 2 SOG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Artikel III
Die 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zeitz, den …………………
Dr. Kunze Oberbürgermeister
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25.05.2011 - Bauausschuss | |||||||||||||||||||
Ö 6 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||
Beschluss: Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 19.05.2011 die nachstehende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010:
1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010
Auf Grund §§ 1 und 94 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA Nr. 23/2003 S. 214) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 19.05.2011 folgende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010 beschlossen:
Artikel I
Der § 4 Tierhaltung erhält folgende neue Fassung:
§ 4 Tierhaltung
(1) Haustiere und andere Tiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Tierhalter und Personen, die ohne selbst Halter zu sein, Tiere mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass die Tiere Personen nicht gefährden und Sachen nicht beschädigen.
(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen zur unverzüglichen Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht des Anliegers bleibt unberührt. Die Hundehalter oder Hundeführer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen (Hundekottüte). Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen.
(3) Hunde sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nur angeleint zu führen. Die öffentlichen Bereiche umfassen alle öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei Mehrfamilienhäusern die Zuwegungen, Treppenhäuser und Flure oder sonstige von der Hausgemeinschaft genutzten Räume. Die Führer von Hunden müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Die Leine muss für diese Zwecke geeignet sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei und Jagdhunde im Jagdeinsatz.
(4) Bissige oder angriffslustige Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich generell einen Maulkorb oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung tragen, die das Beißen sicher verhindert.
(5) Hunde sind von Spielplätzen fern zu halten.
(6) Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Flächen ist verboten.
Artikel II
Der § 12 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende neue Fassung:
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 2 (1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,
2. entgegen § 2 (2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken nicht in einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden anbringt,
3. entgegen § 2 (3) bei Arbeiten an Gebäuden für die Dauer der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen keine Schutzvorkehrungen trifft,
4. entgegen § 2 (4) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile oder Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,
5. entgegen § 2 (5) frisch gestrichene Gegenstände oder Flächen an Straßen und Anlagen nicht deutlich kennzeichnet, solange sie abfärben,
6. entgegen § 2 (6) Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder bei Dunkelheit nicht beleuchtet,
7. entgegen § 2 (7) Gebäude und Grundstücke nicht so sichert, dass für Dritte keine Gefahr ausgeht,
8. entgegen § 3 den Verkehrsraum nicht in der vorgeschriebenen Höhe von Anpflanzungen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung freihält,
9. entgegen § 4 (1) Haustiere und andere Tiere nicht so hält, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird oder Tiere nicht so führt, dass andere Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden,
10. entgegen § 4 (2) nicht verhütet, dass das Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt, Verunreinigungen nicht sofort beseitigt oder kein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport von Hundekot bei sich führt oder dem Verwaltungsvollzugsbeamten nicht vorweist,
11. entgegen § 4 (3) Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nicht anleint, Hunde an der Leine führt, ohne körperlich dazu sicher in der Lage zu sein oder eine zu diesem Zweck nicht geeignete Leine benutzt,
12. entgegen § 4 (4) bissige oder angriffslustige Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb oder keine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung, die das Beißen sicher verhindert, anlegt,
13. entgegen § 4 (5) Hunde nicht von Spielplätzen fernhält,
14. entgegen § 4 (6) Tauben auf öffentlichen Flächen füttert,
15. entgegen § 5 (1) ohne Genehmigung offene Feuer anlegt oder abbrennt,
16. entgegen § 5 (2) Feuerstellen ohne Beaufsichtigung betreibt und nach Verlassen der Feuerstelle nicht ablöscht,
17. entgegen § 6 (2) während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt oder die Ruhezeiten stört,
18. entgegen § 6 (4) Tonübertragungsgeräte oder Musikinstrumente in solcher Lautstärke betreibt, dass unbeteiligte Personen mehr als zumutbar gestört werden,
19. entgegen § 6 (5) Schallzeichen, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen gebraucht, oder Motoren unnötig geräuschvoll laufen lässt,
20. entgegen § 6 (6) Werkssirenen und akustische Signalgeräte betreibt,
21. entgegen § 7 (1) als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtiger sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, nicht unterhält oder nicht erneuert,
22. entgegen § 7 (2) bei Umnummerierung die alte Hausnummer innerhalb der Übergangszeit entfernt,
23. entgegen § 7 (3) Hausnummern nicht gut sichtbar anbringt. Unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet,
24. entgegen § 8 (1) und (2) Eisflächen betritt oder befährt und Eis entnimmt,
25. entgegen § 9 festgestellte Tagesbrüche nicht anzeigt,
26. entgegen § 10 (1) Tagebaurestlöcher betritt oder entgegen § 10 (1) und (2) befährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 98 Abs. 2 SOG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Artikel III
Die 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zeitz, den …………………
Dr. Kunze Oberbürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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30.06.2011 - Haupt-und Wirtschaftsausschuss | |||||||||||||||||||
Ö 10 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||
Beschluss: Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 07.07.2011 die nachstehende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010:
1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010
Auf Grund §§ 1 und 94 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA Nr. 23/2003 S. 214) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 19.05.2011 folgende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010 beschlossen:
Artikel I
Der § 4 Tierhaltung erhält folgende neue Fassung:
§ 4 Tierhaltung
(1) Haustiere und andere Tiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Tierhalter und Personen, die ohne selbst Halter zu sein, Tiere mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass die Tiere Personen nicht gefährden und Sachen nicht beschädigen.
(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen zur unverzüglichen Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht des Anliegers bleibt unberührt. Die Hundehalter oder Hundeführer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen (Hundekottüte). Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen.
(3) Hunde sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nur angeleint zu führen. Die öffentlichen Bereiche umfassen alle öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei Mehrfamilienhäusern die Zuwegungen, Treppenhäuser und Flure oder sonstige von der Hausgemeinschaft genutzten Räume. Die Führer von Hunden müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Die Leine muss für diese Zwecke geeignet sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei und Jagdhunde im Jagdeinsatz.
(4) Bissige oder angriffslustige Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich generell einen Maulkorb oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung tragen, die das Beißen sicher verhindert.
(5) Hunde sind von Spielplätzen fern zu halten.
(6) Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Flächen ist verboten.
Artikel II
Der § 12 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende neue Fassung:
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 2 (1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,
2. entgegen § 2 (2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken nicht in einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden anbringt,
3. entgegen § 2 (3) bei Arbeiten an Gebäuden für die Dauer der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen keine Schutzvorkehrungen trifft,
4. entgegen § 2 (4) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile oder Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,
5. entgegen § 2 (5) frisch gestrichene Gegenstände oder Flächen an Straßen und Anlagen nicht deutlich kennzeichnet, solange sie abfärben,
6. entgegen § 2 (6) Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder bei Dunkelheit nicht beleuchtet,
7. entgegen § 2 (7) Gebäude und Grundstücke nicht so sichert, dass für Dritte keine Gefahr ausgeht,
8. entgegen § 3 den Verkehrsraum nicht in der vorgeschriebenen Höhe von Anpflanzungen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung freihält,
9. entgegen § 4 (1) Haustiere und andere Tiere nicht so hält, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird oder Tiere nicht so führt, dass andere Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden,
10. entgegen § 4 (2) nicht verhütet, dass das Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt, Verunreinigungen nicht sofort beseitigt oder kein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport von Hundekot bei sich führt oder dem Verwaltungsvollzugsbeamten nicht vorweist,
11. entgegen § 4 (3) Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nicht anleint, Hunde an der Leine führt, ohne körperlich dazu sicher in der Lage zu sein oder eine zu diesem Zweck nicht geeignete Leine benutzt,
12. entgegen § 4 (4) bissige oder angriffslustige Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb oder keine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung, die das Beißen sicher verhindert, anlegt,
13. entgegen § 4 (5) Hunde nicht von Spielplätzen fernhält,
14. entgegen § 4 (6) Tauben auf öffentlichen Flächen füttert,
15. entgegen § 5 (1) ohne Genehmigung offene Feuer anlegt oder abbrennt,
16. entgegen § 5 (2) Feuerstellen ohne Beaufsichtigung betreibt und nach Verlassen der Feuerstelle nicht ablöscht,
17. entgegen § 6 (2) während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt oder die Ruhezeiten stört,
18. entgegen § 6 (4) Tonübertragungsgeräte oder Musikinstrumente in solcher Lautstärke betreibt, dass unbeteiligte Personen mehr als zumutbar gestört werden,
19. entgegen § 6 (5) Schallzeichen, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen gebraucht, oder Motoren unnötig geräuschvoll laufen lässt,
20. entgegen § 6 (6) Werkssirenen und akustische Signalgeräte betreibt,
21. entgegen § 7 (1) als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtiger sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, nicht unterhält oder nicht erneuert,
22. entgegen § 7 (2) bei Umnummerierung die alte Hausnummer innerhalb der Übergangszeit entfernt,
23. entgegen § 7 (3) Hausnummern nicht gut sichtbar anbringt. Unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet,
24. entgegen § 8 (1) und (2) Eisflächen betritt oder befährt und Eis entnimmt,
25. entgegen § 9 festgestellte Tagesbrüche nicht anzeigt,
26. entgegen § 10 (1) Tagebaurestlöcher betritt oder entgegen § 10 (1) und (2) befährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 98 Abs. 2 SOG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Artikel III
Die 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zeitz, den …………………
Dr. Kunze Oberbürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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07.07.2011 - Stadtrat Zeitz | |||||||||||||||||||
Ö 29 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: V/STR/32/0506/11 | |||||||||||||||||||
Frau Späte (Vorsitzende der CDU-Fraktion) äußert die Bitte, bei Veröffentlichung dieser Satzung ist die EU-Regelung mit zu veröffentlichen.
Beschluss: Beschluss-Nr. V/STR/32/0506/0707/11: Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 07.07.2011 die nachstehende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010:
1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010
Auf Grund §§ 1 und 94 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA Nr. 23/2003 S. 214) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 07.07.2011 folgende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010 beschlossen:
Artikel I
Der § 4 Tierhaltung erhält folgende neue Fassung:
§ 4 Tierhaltung
(1) Haustiere und andere Tiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Tierhalter und Personen, die ohne selbst Halter zu sein, Tiere mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass die Tiere Personen nicht gefährden und Sachen nicht beschädigen.
(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen zur unverzüglichen Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht des Anliegers bleibt unberührt. Die Hundehalter oder Hundeführer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen (Hundekottüte). Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen.
(3) Hunde sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nur angeleint zu führen. Die öffentlichen Bereiche umfassen alle öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei Mehrfamilienhäusern die Zuwegungen, Treppenhäuser und Flure oder sonstige von der Hausgemeinschaft genutzten Räume. Die Führer von Hunden müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Die Leine muss für diese Zwecke geeignet sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei und Jagdhunde im Jagdeinsatz.
(4) Bissige oder angriffslustige Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich generell einen Maulkorb oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung tragen, die das Beißen sicher verhindert.
(5) Hunde sind von Spielplätzen fern zu halten.
(6) Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Flächen ist verboten.
Artikel II
Der § 12 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende neue Fassung:
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 2 (1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,
2. entgegen § 2 (2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken nicht in einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden anbringt,
3. entgegen § 2 (3) bei Arbeiten an Gebäuden für die Dauer der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen keine Schutzvorkehrungen trifft,
4. entgegen § 2 (4) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile oder Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,
5. entgegen § 2 (5) frisch gestrichene Gegenstände oder Flächen an Straßen und Anlagen nicht deutlich kennzeichnet, solange sie abfärben,
6. entgegen § 2 (6) Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder bei Dunkelheit nicht beleuchtet,
7. entgegen § 2 (7) Gebäude und Grundstücke nicht so sichert, dass für Dritte keine Gefahr ausgeht,
8. entgegen § 3 den Verkehrsraum nicht in der vorgeschriebenen Höhe von Anpflanzungen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung freihält,
9. entgegen § 4 (1) Haustiere und andere Tiere nicht so hält, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird oder Tiere nicht so führt, dass andere Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden,
10. entgegen § 4 (2) nicht verhütet, dass das Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt, Verunreinigungen nicht sofort beseitigt oder kein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport von Hundekot bei sich führt oder dem Verwaltungsvollzugsbeamten nicht vorweist,
11. entgegen § 4 (3) Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nicht anleint, Hunde an der Leine führt, ohne körperlich dazu sicher in der Lage zu sein oder eine zu diesem Zweck nicht geeignete Leine benutzt,
12. entgegen § 4 (4) bissige oder angriffslustige Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb oder keine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung, die das Beißen sicher verhindert, anlegt,
13. entgegen § 4 (5) Hunde nicht von Spielplätzen fernhält,
14. entgegen § 4 (6) Tauben auf öffentlichen Flächen füttert,
15. entgegen § 5 (1) ohne Genehmigung offene Feuer anlegt oder abbrennt,
16. entgegen § 5 (2) Feuerstellen ohne Beaufsichtigung betreibt und nach Verlassen der Feuerstelle nicht ablöscht,
17. entgegen § 6 (2) während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt oder die Ruhezeiten stört,
18. entgegen § 6 (4) Tonübertragungsgeräte oder Musikinstrumente in solcher Lautstärke betreibt, dass unbeteiligte Personen mehr als zumutbar gestört werden,
19. entgegen § 6 (5) Schallzeichen, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen gebraucht, oder Motoren unnötig geräuschvoll laufen lässt,
20. entgegen § 6 (6) Werkssirenen und akustische Signalgeräte betreibt,
21. entgegen § 7 (1) als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtiger sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, nicht unterhält oder nicht erneuert,
22. entgegen § 7 (2) bei Umnummerierung die alte Hausnummer innerhalb der Übergangszeit entfernt,
23. entgegen § 7 (3) Hausnummern nicht gut sichtbar anbringt. Unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet,
24. entgegen § 8 (1) und (2) Eisflächen betritt oder befährt und Eis entnimmt,
25. entgegen § 9 festgestellte Tagesbrüche nicht anzeigt,
26. entgegen § 10 (1) Tagebaurestlöcher betritt oder entgegen § 10 (1) und (2) befährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 98 Abs. 2 SOG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Artikel III
Die 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zeitz, den …………………
Dr. Kunze Oberbürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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Ö 7 | Gestaltungssatzung der Stadt Zeitz - Neufassung ausgearbeitet: FB Baurecht, SG Stadtsanierung | V/STR/63/0551/11 | |||||||||||||||||
Ö 8 | Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Zeitz - Baumschutzsatzung | V/STR/65/0454/11 | |||||||||||||||||
Ö 9 | Billigungs- und Auslegungsbeschluss 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 - Gewerbegebiet Leipziger Straße - ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0470/11 | |||||||||||||||||
Ö 10 | Aufhebungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Nonnewitz ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Gebühren und Beiträge | V/STR/65/0491/11 | |||||||||||||||||
Ö 11 | Ausbau der Straßen Siedlung, Querstraße, Schulweg, Liebknechtstraße, Gartenstraße, An den Wiesen und Streckauer Straße im Ortsteil Luckenau und Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Gebühren und Beiträge | V/STR/65/0515/11 | |||||||||||||||||
Ö 12 | Ausbau der Straßen Fabrikweg und Am Berg im Ortsteil Luckenau und Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Gebühren und Beiträge | V/STR/65/0516/11 | |||||||||||||||||
Ö 13 | Ausbau der Theißener Querstraße im Ortsteil Theißen und Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Gebühren und Beiträge | V/STR/65/0522/11 | |||||||||||||||||
Ö 14 | Aufstellungsbeschluss zur Erstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für eine Teilfläche des Flurstücks 212 aus der Flur 18, angrenzend zur Bergstraße in Zeitz ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0525/11 | |||||||||||||||||
Ö 15 | Abwägungs- und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 19 der Stadt Zeitz "Steinsgraben / Lindenplatz / Richterstraße / Humboldtstraße" ausgearbeitet von : FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0527/11 | |||||||||||||||||
Ö 16 | Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 60 - Mischgebiet im Geltungsbereich Block 12 - Rahnestraße / Ritterstraße / Stiftsberg mit Erweiterung des Geltungsbereiches ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0528/11 | |||||||||||||||||
Ö 17 | Billigungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 10/2 "Brühl / Scharrenstraße / Steinsgraben / Steinstraße" ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0529/11 | |||||||||||||||||
Ö 18 | Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 15 “Kalktor/Altenburger Straße/Röntgenstraße“ ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0538/11 | |||||||||||||||||
Ö 19 | Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des einfachen Bebauungsplanes Nr. 27 „An der Friedensstraße/Rosenweg“ ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0539/11 | |||||||||||||||||
Ö 20 | Beendung des Bauleitverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 24 „Geußnitzer Straße“ ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0541/11 | |||||||||||||||||
Ö 21 | 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die winterliche Räum- und Streupflicht in der Stadt Zeitz - Straßenreinigungssatzung" ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Gebühren und Beiträge | V/STR/65/0542/11 | |||||||||||||||||
Ö 22 | Austritt einer Mitgliedsgemeinde und Auflösung des Planungsverbandes Zeitz ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0543/11 | |||||||||||||||||
Ö 23 | Abwägungs- und Satzungsbeschluss der Außenbereichssatzung für den Bereich Steinbrüchener Straße - Gebiet der ehemaligen Steinbruchhäuser im Zeitzer Ortsteil Geußnitz ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0544/11 | |||||||||||||||||
Ö 24 | Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 62 "Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik auf der ehem. Deponie Aue in Zeitz“ ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0553/11 | |||||||||||||||||
Ö 25 | Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63 "Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik auf dem ehem. Kohlelagerplatz in Zeitz - Zangenberg" ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung | V/STR/65/0566/11 | |||||||||||||||||
Ö 26 | Aufnahme des Tiergartens in das Stadtentwicklungskonzept und Einleitung von Sofortmaßnahmen zur Rettung dieses Areals als Stadtwald ausgearbeitet von: Stadtrat, Fraktion WIR - Unabhängige / KPD | V/STR/STR/0537/11 | |||||||||||||||||
Ö 27 | Errichtung eines Friedwaldes auf dem Gelände des Johannisfriedhofes in Zeitz ausgearbeitet von: Stadtrat, Fraktion B 90/Die Grünen/FDP/ZDI | V/STR/STR/0564/11 | |||||||||||||||||
Ö 28 | Alternative Energiegewinnung ausgearbeitet von: Stadtrat, SPD-Fraktion | V/STR/STR/0549/11 | |||||||||||||||||
Ö 29 | Keine Veränderungen an dem unter Denkmalschutz stehenden Mahnmal zum Gedenken an die Opfer des Faschismus auf dem Altmarkt in Zeitz ausgearbeitet von: Stadtrat, Fraktion WIR - Unabhängige / KPD | V/STR/STR/0550/11 | |||||||||||||||||
Ö 30 | Informationen aus den Fachbereichen | ||||||||||||||||||
Ö 31 | Beantwortung der Anfragen aus der letzten Sitzung - mündliche Beantwortung der Anfragen des Herrn Kutschik vom 06.04.2011 durch FB Baurecht, Frau Schaller | ||||||||||||||||||
Ö 32 | Allgemeine Anfragen | ||||||||||||||||||
N 33 | Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung | ||||||||||||||||||
N 34 | Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der letzten Sitzung des Bauausschusses vom 06.04.2011 | ||||||||||||||||||
N 35 | Vergabe Planungsleistungen Altmarkt ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz in Zusammenarbeit mit FB Baurecht | V/STR/65/0567/11 | |||||||||||||||||
N 36 | Allgemeine Anfragen - Information Schwimmhalle | ||||||||||||||||||
N 37 | Schließung der Sitzung | ||||||||||||||||||