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Tagesordnung - Sitzung des Hauptausschusses  

Bezeichnung: Sitzung des Hauptausschusses
Gremium: Haupt-und Wirtschaftsausschuss
Datum: Do, 21.01.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:10
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung      
Ö 2  
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitgliedeer des Hauptausschusses und der Beschlussfähigkeit      
Ö 3  
Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung      
Ö 4  
Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Hauptausschusses vom 03.12.2009      
Ö 5  
Bekanntgabe von Beschlüssen aus dem nicht öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Hauptausschusses      
Ö 6  
Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2010 mit Haushaltsplan und seinen Anlagen  
V/STR/20/0158/09  
Ö 7  
Fortschreibung Haushaltskonsolidierungskonzept 2005 für den Zeitraum 2010 - 2012  
V/STR/20/0157/09  
Ö 8  
Beschluss zur Abwägung und Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 der Stadt Zeitz "Einkaufsmarkt im Bereich Heinrich-Heine-Straße / Gleinaer Straße / Theodor-Arnold-Promenade" ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung  
V/STR/65/0141/09  
Ö 9  
Abwägungs- und Satzungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 59 - Eigenheimbau am Cranachweg VI ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung  
V/STR/65/0150/09  
Ö 10  
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Zeitz - Verwaltungskostensatzung (Neufassung) ausgearbeitet von: FB Zentrale Dienste  
V/STR/10/0169/10  
Ö 11  
4. Änderungssatzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz (Straßenreinigungsgebührensatzung) ausgearbeitet von: Fachbereich Recht- und Ordnungswesen  
V/STR/32/0068/09  
    VORLAGE
    Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 29

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 28.01.2010 die nachfolgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung:

 

 

4. Änderungssatzung

 

zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

in der Stadt Zeitz vom 16.12.1999

-  Straßenreinigungsgebührensatzung  -

 

Auf Grund der §§ 3, 6 und 157 der Gemeindeordnung (GO LSA) für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), §§ 47, 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) und §§ 2, 5 des Kommunalabgabengesetzes  für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz am 28.01.2010 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

§ 6 Gebührenhöhe

erhält folgende Fassung:

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront in:             

 
             
Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 3x wöchentlich)              19,68 €

             

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 3x wöchentlich)              9,84                           

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x wöchentlich)              3,24

             

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x14-täglich)              1,68                           

 

Reinigungsklasse C 2              0,00 €
             
In der Reinigungsklasse C 2 werden keine Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier keine Leistungen erbringt.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt  am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

   
    24.11.2009 - Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 10.12.2009 die nachfolgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung:

 

4. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

in der Stadt Zeitz vom 16.12.1999

-  Straßenreinigungsgebührensatzung  -

 

Auf Grund der §§ 3, 6 und 157 der Gemeindeordnung (GO LSA) für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), §§ 47, 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) und §§ 2, 5 des Kommunalabgabengesetzes  für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz am 10.12.2009 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

§ 6 Gebührenhöhe

erhält folgende Fassung:

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront in:             

 
             
Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 3x wöchentlich)              19,68 €

             

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 3x wöchentlich)              9,84 €                           

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x wöchentlich)              3,24 €

             

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x14-täglich)              1,68 €                           

 

Reinigungsklasse C 2              0,00 €
             
In der Reinigungsklasse C 2 werden keine Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier keine Leistungen erbringt.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt  zum 01.01.2010 in Kraft.

 

Zu Beginn der Diskussion beantwortet Herr Gast die Anfrage zur Erhöhung der Personalkosten von 13 % wie folgt:

 

1.      2006 – 2008 enorme Tarifsteigerungen

2.      Erhöhung Veranlagungsmeter

3.      2006 – 2008 erhöhte Kehrzeiten im Winterdienst

4.      2005 / 2006 Gerichtsverfahren zur Kalkulation der Gebühren

 

Frau Späte: 1. Welche Auswirkungen hat die Übernahme der Bescheidung und Beitreibung in

                        die Verwaltung?

                    2. Wie sind die Veranlagungsmeter kalkuliert?

                    3. Ist der Hausbesitzer bei Schneefall für die Beräumung eigenverantwortlich?

 

Herr Otto:   zu 3. Die Räumpflicht des Fußweges bei Schneefall liegt in Eigenverantwortung des

                           Hauseigentümers.

                   zu 2. Im Stadtgebiet selbst gibt es keine sinnvolle Erweiterung der

                            Veranlagungsmeter.

                   zu 1. In 2010 / 2011 ist eine Kostensenkung prognostiziert. Personalkosten sind in

                            der Kalkulation enthalten.

 

Information: Die Satzungsdauer beträgt drei Jahre.

 

Herr Hinke: Bekommt der SSBZ das Geld für erbrachte Leistungen, auch wenn der

                   Grundstückseigentümer nicht zahlt?

 

Herr Otto: Die Beitreibung ist allein das Problem der Stadtverwaltung.

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:  7

davon anwesend:    7

Ja-Stimmen:     7

Nein-Stimmen:    0

Stimmenthaltungen:    0

von der Abstimmung gemäß

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:  0

   
    03.12.2009 - Haupt-und Wirtschaftsausschuss
    Ö 15 - ungeändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 10.12.2009 die nachfolgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung:

 

 

4. Änderungssatzung

 

zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

in der Stadt Zeitz vom 16.12.1999

-  Straßenreinigungsgebührensatzung  -

 

Auf Grund der §§ 3, 6 und 157 der Gemeindeordnung (GO LSA) für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), §§ 47, 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) und §§ 2, 5 des Kommunalabgabengesetzes  für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz am 10.12.2009 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

§ 6 Gebührenhöhe

erhält folgende Fassung:

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront in:             

 
             
Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 3x wöchentlich)              19,68 €

             

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 3x wöchentlich)              9,84                           

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x wöchentlich)              3,24

             

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x14-täglich)              1,68                           

 

Reinigungsklasse C 2              0,00 €
             
In der Reinigungsklasse C 2 werden keine Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier keine Leistungen erbringt.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt  zum 01.01.2010 in Kraft.

 

 

   
    10.12.2009 - Stadtrat Zeitz
    Ö 23 - an Amt/Ausschuss verwiesen BESCHLUSS: V/STR/32/0068/09   
    Herr Strauch (Fraktion Die Linke

Herr Strauch (Fraktion Die Linke.):

Folgende Antragstellung:

Namentliche Abstimmung.

 

Herr Schwarz (Vorsitzender der Fraktion FWZ/FFW):

Folgende Antragstellung:

Die Vorlage wird in die Verwaltung zurück verwiesen mit der Maßgabe, die Leistungen, d. h. die Erstellung der Bescheide und die Beitreibung der entsprechenden Gebühren durch einen externen Dritten Auftraggeber ausschreiben zu lassen.              

 

Am Ende der Diskussion lässt der Vorsitzende zuerst über den weitergehenden Antrag der Fraktion FWZ/FFW abstimmen, der lautet:

Die Vorlage wird in die Verwaltung zurück verwiesen mit der Maßgabe, die Leistungen, d. h. die Erstellung der Bescheide und die Beitreibung der entsprechenden Gebühren durch einen externen Dritten Auftraggeber ausschreiben zu lassen.

Abstimmung der Antragstellung:

Ja-Stimmen:     25          Nein-Stimmen:     9          Enthaltung:     0

 

 

Weitere Abstimmung erübrigen sich.

 

 

 

   
    19.01.2010 - Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss
    Ö 10 - ungeändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 28.01.2010 die nachfolgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung:

 

 

4. Änderungssatzung

 

zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

in der Stadt Zeitz vom 16.12.1999

-  Straßenreinigungsgebührensatzung  -

 

Auf Grund der §§ 3, 6 und 157 der Gemeindeordnung (GO LSA) für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), §§ 47, 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) und §§ 2, 5 des Kommunalabgabengesetzes  für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz am 28.01.2010 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

§ 6 Gebührenhöhe

erhält folgende Fassung:

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront in:             

 
             
Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 3x wöchentlich)              19,68 €

             

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 3x wöchentlich)              9,84 €                           

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x wöchentlich)              3,24 €

             

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x14-täglich)              1,68 €                           

 

Reinigungsklasse C 2              0,00 €
             
In der Reinigungsklasse C 2 werden keine Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier keine Leistungen erbringt.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt  am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Nach eingehender Diskussion stellt Herr Richter den Antrag zur Geschäftsordnung auf Abbruch der Debatte.

 

Abstimmungsergebnis zum Antrag von Herrn Richter: 6 Ja-Stimmen

 

Abstimmungsergebnis zum Antrag von Herrn Richter:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 7 

davon anwesend:   7 

Ja-Stimmen:    5 

Nein-Stimmen:   1 

Stimmenthaltungen:   1 

von der Abstimmung gemäß

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: 0 

   
    21.01.2010 - Haupt-und Wirtschaftsausschuss
    Ö 11 - ungeändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 28.01.2010 die nachfolgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung:

 

 

4. Änderungssatzung

 

zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

in der Stadt Zeitz vom 16.12.1999

-  Straßenreinigungsgebührensatzung  -

 

Auf Grund der §§ 3, 6 und 157 der Gemeindeordnung (GO LSA) für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), §§ 47, 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) und §§ 2, 5 des Kommunalabgabengesetzes  für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz am 28.01.2010 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

§ 6 Gebührenhöhe

erhält folgende Fassung:

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront in:             

 
             
Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 3x wöchentlich)              19,68 €

             

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 3x wöchentlich)              9,84                           

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x wöchentlich)              3,24

             

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x14-täglich)              1,68                           

 

Reinigungsklasse C 2              0,00 €
             
In der Reinigungsklasse C 2 werden keine Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier keine Leistungen erbringt.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt  am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:  12

davon anwesend:    12

Ja-Stimmen:       8

Nein-Stimmen:      0

Stimmenthaltungen:      2

von der Abstimmung gemäß

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:    0

 

Herr Seidelt verlässt um 18:05 Uhr die Sitzung des Hauptausschusses, es sind noch 11 stimmberechtigte Mitglieder anwesend.

   
    28.01.2010 - Stadtrat Zeitz
    Ö 18 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: V/STR/32/0068/09   
    Wird neu TOP 15

Wird neu TOP 15.

 

Veränderung der Anwesenheit:

Herr Gentsch kommt hinzu, ab 18.10 Uhr sind 37 Mitglieder anwesend.

 

Beschluss:

Beschluss-Nr. V/STR/32/0068/2801/09:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 28.01.2010 die nachfolgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung:

 

 

4. Änderungssatzung

 

zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

in der Stadt Zeitz vom 16.12.1999

-  Straßenreinigungsgebührensatzung  -

 

Auf Grund der §§ 3, 6 und 157 der Gemeindeordnung (GO LSA) für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), §§ 47, 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) und §§ 2, 5 des Kommunalabgabengesetzes  für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz am 28.01.2010 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

§ 6 Gebührenhöhe

erhält folgende Fassung:

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront in:             

 
             
Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 3x wöchentlich)              19,68 €

             

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 3x wöchentlich)              9,84 €                           

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x wöchentlich)              3,24 €

             

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x14-täglich)              1,68 €                           

 

Reinigungsklasse C 2              0,00 €
             
In der Reinigungsklasse C 2 werden keine Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier keine Leistungen erbringt.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt  am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:  41  

davon anwesend:   37 

Ja-Stimmen:    25 

Nein-Stimmen:     2 

Stimmenthaltungen:   10 

von der Abstimmung gemäß

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:   0 

Ö 12  
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz ausgearbeitet von: Fachbereich Recht und Ordnungswesen  
V/STR/BM/0162/09  
Ö 13  
Allgemeine Anfragen      
N 14     Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung    
N 15     Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der letzten Sitzung des Hauptausschusses vom 03.12.2009    
N 16     Aufhebung des Beschlusses zum Grundstückstausch am Forstplatz 7 in Zeitz ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Gebäude- und Flächenmanagement   V/STR/65/0161/09  
N 17     Mitteilung über alle Vergaben gemäß VOB, VOL und VOF entsprechend § 13 (2) Pkt. 2 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz ausgearbeitet vom: Fachbereich Baurecht   V/STR/63/0168/10  
N 18     Allgemeine Anfragen    
N 19     Schließung der Sitzung