Tagesordnung - Sitzung des Bauausschusses
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung | ||||||||||||||||||
Ö 2 | Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Bauausschusses und der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||||
Ö 3 | Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung | ||||||||||||||||||
Ö 4 | Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Bauausschusses vom 08.10.2014 | BAU1/0002/14 | |||||||||||||||||
Ö 5 | Vorstellung der geförderten Baumaßnahme Michaeliskirche mündlich durch die Vereinigten Domstifter zu Merseburg, Herrn Dr. Kunde und Architektin Frau Regine Hartkopf | ||||||||||||||||||
Ö 6 | Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2015 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen und Anlagen Bitte beachten: Dazu sind die im Stadtrat 13.11.2014 ausgereichten Unterlagen mitzubringen. | ||||||||||||||||||
Ö 7 | Änderung des Geltungsbereiches und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5/2 "Am Sandberg" | VI/STR/65/0066/14 | |||||||||||||||||
Ö 8 | Änderung des Geltungsbereiches und Teilaufhebung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 - 2 "Geußnitz-Nord" der Stadt Zeitz | VI/STR/65/0070/14 | |||||||||||||||||
Ö 9 | 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die winterliche Räum- und Streupflicht in der Stadt Zeitz - Straßenreinigungssatzung vom 11.11.2010 | VI/STR/65/0071/14 | |||||||||||||||||
Ö 10 | Aufstellungsbeschluss zur Erstellung des vorhabebezogenen Bebauungsplanes Nr. 71 zur Errichtung eines Eigenheims am Pappelweg in Zeitz | VI/STR/65/0079/14 | |||||||||||||||||
Ö 11 | Widmung einer ehemaligen Privatfläche nach grundhaften Straßenausbau zur Gemeindestraße "Johann-Traugott-Weise-Straße" | VI/STR/65/0080/14 | |||||||||||||||||
Ö 12 | Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 69 - Kloster Posa in Zeitz - der Stadt Zeitz | VI/STR/65/0088/14 | |||||||||||||||||
Ö 13 | Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Zeitz "Wohnbebauung an der Hohle / August- Dietzschold- Straße" | VI/STR/65/0091/14 | |||||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||||
Der Stadtrat beschließt:
1. Der Verfahrensvermerk (Anlage 1) wird beachtet.
2. Der Abwägung der Hinweise aus den Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Anlagen 2) wird zugestimmt.
3. Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Wohnbebauung An der Hohle / August- Dietzschold – Straße“ (Aufhebungssatzung) wird beschlossen. (Anlagen 3)
4. Die Begründung einschließlich Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Anlage 4) wird gebilligt. Die Durchführung des Planverfahrens diente der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32. Er wird insbesondere aus Gründen der fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben. Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Aufhebungssatzung) tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und kann nebst Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB während der Dienstzeiten in der Stadtverwaltung Zeitz, Fachbereich technisches Zeitz, Sachgebiet Stadtentwicklung, Altmarkt 16, Zimmer 303 ab dem Tage der Bekanntmachung eingesehen werden.
Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich:
• eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
• nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zeitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und die des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
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26.11.2014 - Bauausschuss | |||||||||||||||||||
Ö 13 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
1. Der Verfahrensvermerk (Anlage 1) wird beachtet.
2. Der Abwägung der Hinweise aus den Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Anlagen 2) wird zugestimmt.
3. Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Wohnbebauung An der Hohle / August- Dietzschold – Straße“ (Aufhebungssatzung) wird beschlossen. (Anlagen 3)
4. Die Begründung einschließlich Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Anlage 4) wird gebilligt. Die Durchführung des Planverfahrens diente der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32. Er wird insbesondere aus Gründen der fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben. Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Aufhebungssatzung) tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und kann nebst Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB während der Dienstzeiten in der Stadtverwaltung Zeitz, Fachbereich technisches Zeitz, Sachgebiet Stadtentwicklung, Altmarkt 16, Zimmer 303 ab dem Tage der Bekanntmachung eingesehen werden.
Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich:
• eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
• nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zeitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und die des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
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11.12.2014 - Haupt-und Wirtschaftsausschuss | |||||||||||||||||||
Ö 20 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||
Beschluss: Der Stadtrat beschließt: 1. Der Verfahrensvermerk (Anlage 1) wird beachtet. 2. Der Abwägung der Hinweise aus den Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Anlagen 2) wird zugestimmt. 3. Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Wohnbebauung An der Hohle / August- Dietzschold – Straße“ (Aufhebungssatzung) wird beschlossen. (Anlagen 3) 4. Die Begründung einschließlich Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Anlage 4) wird gebilligt. Die Durchführung des Planverfahrens diente der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32. Er wird insbesondere aus Gründen der fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben. Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Aufhebungssatzung) tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und kann nebst Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB während der Dienstzeiten in der Stadtverwaltung Zeitz, Fachbereich technisches Zeitz, Sachgebiet Stadtentwicklung, Altmarkt 16, Zimmer 303 ab dem Tage der Bekanntmachung eingesehen werden.
Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich:
• eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und • nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zeitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und die des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Abstimmungsergebnis:
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18.12.2014 - Stadtrat Zeitz | |||||||||||||||||||
Ö 17 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: VI/STR/65/0091/14 | |||||||||||||||||||
Veränderung der Anwesenheit: Herr Strauch und Herr Otto haben den Sitzungssaal verlassen, so dass zur Behandlung und Abstimmung des Top 17 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Beschluss: Beschluss-Nr. VI/STR/65/0091/1812/14:
Der Stadtrat beschließt:
1. Der Verfahrensvermerk (Anlage 1) wird beachtet.
2. Der Abwägung der Hinweise aus den Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Anlagen 2) wird zugestimmt.
3. Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Wohnbebauung An der Hohle / August- Dietzschold – Straße“ (Aufhebungssatzung) wird beschlossen. (Anlagen 3)
4. Die Begründung einschließlich Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Anlage 4) wird gebilligt. Die Durchführung des Planverfahrens diente der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32. Er wird insbesondere aus Gründen der fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben. Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Aufhebungssatzung) tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und kann nebst Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB während der Dienstzeiten in der Stadtverwaltung Zeitz, Fachbereich technisches Zeitz, Sachgebiet Stadtentwicklung, Altmarkt 16, Zimmer 303 ab dem Tage der Bekanntmachung eingesehen werden.
Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich:
• eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
• nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zeitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und die des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
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Ö 14 | Information zur Fortschreibung der Konzeption zur Parkraumbewirtschaftung | VI/STR/32/0093/14 | |||||||||||||||||
Ö 15 | Entschädigungssatzung Freiwillige Feuerwehr | VI/STR/32/0094/14 | |||||||||||||||||
Ö 16 | Einführung einer Eigenheimzulage im Gebiet der Stadt Zeitz | VI/STR/STR/0099/14 | |||||||||||||||||
Ö 17 | Ausstattung der städtischen Kindertagesstätten und Grundschulen mit Sicherheitstechnik | VI/STR/STR/0100/14 | |||||||||||||||||
Ö 18 | Unterstützung des Ordnungsamtes | VI/STR/STR/0102/14 | |||||||||||||||||
Ö 19 | Informationen aus den Fachbereichen | ||||||||||||||||||
Ö 20 | Beantwortung der Anfragen aus der letzten Sitzung | ||||||||||||||||||
Ö 21 | Allgemeine Anfragen | ||||||||||||||||||
N 22 | Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung | ||||||||||||||||||
N 23 | Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der letzten Sitzung des Bauausschusses vom 08.10.2014 | ||||||||||||||||||
N 24 | Übersichtstabelle Problemgrundstücke in der Stadt Zeitz | VI/STR/63/0096/14 | |||||||||||||||||
N 25 | Informationen aus den Fachbereichen | ||||||||||||||||||
N 26 | Allgemeine Anfragen | ||||||||||||||||||
N 27 | Schließung der Sitzung | ||||||||||||||||||