Für das Flurstück 69/57 der Flur 5 der Gemarkung Zeitzwird gemäß dem in der Anlage dargestellten Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 12-2 - Wohngebietam Elsterhang –der Stadt Zeitz als Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB fortgeführt und beendet.
Die Anlageist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es besteht weiterhin und unverändert das Planziel derSchaffung von Baurecht zur Errichtung von Einfamilienhäusern.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
10.04.2024 - Bauausschuss
Ö 11 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
Für das Flurstück 69/57 der Flur 5 der Gemarkung Zeitzwird gemäß dem in der Anlage dargestellten Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 12-2 - Wohngebietam Elsterhang –der Stadt Zeitz als Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB fortgeführt und beendet.
Die Anlageist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es besteht weiterhin und unverändert das Planziel derSchaffung von Baurecht zur Errichtung von Einfamilienhäusern.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:
7
davon anwesend:
6
Ja-Stimmen:
3
Nein-Stimmen:
0
Stimmenthaltungen:
3
von der Abstimmung gemäß
§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:
0
25.04.2024 - Stadtrat Zeitz
Ö 14 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
Für das Flurstück 69/57 der Flur 5 der Gemarkung Zeitz wird gemäß dem in der Anlage dargestellten Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 12-2 - Wohngebiet am Elsterhang – der Stadt Zeitz als Bebauungsplan gemäß § 2 BauGB fortgeführt und beendet.
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es besteht weiterhin und unverändert das Planziel der Schaffung von Baurecht zur Errichtung von Einfamilienhäusern.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.